Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/51: Pa.Iv. 19.429. Befreiung der Schweizergarde von der Wehrpflichtersatzabgabe · 8 Seiten

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Skizze möglicher Gardeeinsätze:

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4 Erläuterungen zu Artikel 4b

Art. 4b

Die parlamentarische Initiative verlangt, dass die Gardisten für die Dauer des Dienstes von der Ersatzabgabepflicht zu befreien sind. Ein Gardedienst dauert mindestens 26 Monate. Viele Gardisten verlängern den Einsatz freiwillig für eine gewisse Dauer.

Unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung zum Päpstlichen Schweizergardist (jeweils Januar, Juni und September) und der Rückkehr im letzten Jahr sollen die Gardisten in den Kalenderjahren, in denen sie Gardedienst leisten, von der Ersatzabgabepflicht für das jeweils ganze Ersatzjahr befreit werden.

Da die Befreiung der Schweizergardisten weder zu Artikel 4, wo die Befreiungen von besonderen Personen im Inland geregelt sind, noch zu Artikel 4a passt, wird im WPEG für die Ausnahme von der Ersatzpflicht für die Schweizergardisten ein neuer Artikel eingefügt.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat keine nennenswerten Auswirkungen auf den Bund.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Vorlage hat keine nennenswerten Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.