Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/51: Pa.Iv. 19.429. Befreiung der Schweizergarde von der Wehrpflichtersatzabgabe · 8 Seiten

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zu einer Abgabelast von ca. 960 Franken. Bei rund 30 neuen Gardisten pro Jahr führt der Vorbezug zu Einnahmen des Bundes von rund 29 000 Franken. Davon gehen 20 Prozent als Bezugsprovision an den einziehenden Kanton. Nach Beendigung des Gardeeinsatzes und nach der Rückkehr in die Schweiz werden die Ersatzabgaben auf der Basis des tatsächlichen Lohnes definitiv veranlagt. Erfolgt eine frühzeitige Rückkehr, so werden die zu viel vorbezogenen Abgaben zurückbezahlt. Die ehemaligen Gardisten leisten in der Folge wieder Militärdienst und erhalten – nach der Erfüllung der gesamten Ausbildungsdienstpflicht – alle bezahlten Ersatzabgaben zurückerstattet.

Ziel der vorliegenden Revision ist, dass die Gardisten für die Zeit, in der sie Gardedienst leisten, die Ersatzabgabe nicht mehr bezahlen (bzw. vorbezahlen) müssen. An diese Befreiung von der Pflicht, Ersatzabgaben zu zahlen, sind keine Bedingungen geknüpft.

Die SiK-N betont mehrheitlich, dass die Schweizergarde auf eine lange Tradition zurückblickt und die Werte der Schweiz verkörpert. Nicht nur geniesse die Garde viel Bewunderung und Respekt in der Schweizer Bevölkerung, sondern weit über die Landesgrenzen hinaus. Die Leistungen der Schweizergarde seien einmalig und ihre Mitglieder verdienten deshalb für die Dauer ihres Dienstes in Rom eine Ausnahme von der Leistung der Wehrpflichtersatzabgabe.

2.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Im Rahmen einer ersten Variante wurde geprüft, ob die neue Ausnahme von der Ersatzpflicht ohne Änderung des geltenden WPEG möglich ist. Der Ersatzpflichtige ist nach Artikel 4a WPEG ab dem vierten Auslandjahr von der Ersatzpflicht befreit, wenn er bei Beginn dieses vierten Auslandjahres bereits während drei Jahren im Ausland – z.B. bei der Garde – im Dienst war und in diesem vierten Ersatzjahr mehr als sechs Monate im Ausland war.

Ausreisejahr Auslandjahr 1 Auslandjahr 2 Auslandjahr 3 Auslandjahr 4 Abreise wäh- > 6 Monate rend dem Jahr Ausland wohnhaft Ausbildung u. Gardeeinsatz Gardeeinsatz Gardeeinsatz Ab Jahr 4 Gardeeinsatz Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 ersatzbefreit Jahr 1 (Option) (Option)

Eine Befreiung über diesen Artikel ist nur ab dem vierten Auslandjahr möglich. Von der Ersatzpflicht im Ausreisejahr und in den höchstens drei Auslandjahren hingegen könnten die Schweizergardisten nicht gestützt auf Artikel 4a WPEG befreit werden. Der Vorbezug wäre ohne Revision des WPEG also weiterhin vorzunehmen.

Eine zweite Variante für die Befreiung der Gardisten von der Ersatzabgabe wäre der Weg über eine Änderung des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954 (MG). In Artikel 18 sind verschiedene Tätigkeiten aufgeführt, welche zu einer Militärdienst- und

4 SR 510.10