Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/51: Pa.Iv. 19.429. Befreiung der Schweizergarde von der Wehrpflichtersatzabgabe · 8 Seiten

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somit auch zu einer Ersatzbefreiung führen. Demgemäss können aber nur unentbehrliche Tätigkeiten, welche auf Schweizer Hoheitsgebiet und zugunsten der Schweizer Bevölkerung erbracht werden, zu einer Militärdienstbefreiung führen. Der Gardedienst ist aber ein Polizeidienst, also eine privatrechtlich erbrachte Leistung zugunsten eines fremden Staates. Diese klare Regelung verhindert eine Umsetzung der parlamentarischen Initiative über diesen Weg.

Als dritte Variante wurde geprüft, ob die Befreiung von der Ersatzpflicht auf Artikel 5 MG (Doppelbürger) abgestützt werden kann. Der Bundesrat kann Doppelbürgerabkommen bezüglich gemeinsamer Anerkennung der Erfüllung der Militärdienst- und somit auch der Ersatzabgabepflicht abschliessen. Der Bundesrat hat bereits verschiedene Abkommen abgeschlossen; zu nennen sind insbesondere diejenigen mit den Nachbarstaaten Italien, Frankreich, Österreich und Deutschland.

Die Vatikanstadt ist ein souveräner Staat und verleiht den Gardisten für die Dauer des Gardedienstes die vatikanische Staatsbürgerschaft. Die Schweizergardisten sind für die Dauer des Dienstes somit Doppelbürger. Einer Lösung über ein Doppelbürgerabkommen steht aber auch hier die Art der Dienstleistung im Wege. Beim Gardedienst handelt es sich nicht um einen Militärdienst, sondern um einen Polizeidienst zugunsten des Vatikans.

Fazit: Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind nicht geeignet, die parlamentarische Initiative umzusetzen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass gemäss der parlamentarischen Initiative keine Voraussetzungen an die Befreiung von der Ersatzpflicht geknüpft werden dürfen. Gerade dies ist aber bei der Befreiung der Auslandschweizer nach Artikel 4a WPEG der Fall. In diesem Sinne handelt es sich bei den Gardisten nicht um Auslandschweizer nach Artikel 4a WPEG, sondern um Schweizer mit vorübergehenden Aufenthalt im Ausland. Die Einführung eines neuen Befreiungstatbestandes in einem neuen Artikel 4b WPEG eignet sich daher besser, um das Anliegen der parlamentarischen Initiative zu erfüllen.

3 Grundzüge der Vorlage

Die Vorlage sieht die Befreiung von Schweizergardisten von der Wehrpflichtersatzabgabe während der Dauer des Gardedienstes beim Vatikan vor. Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Monate, einschliesslich einer zweimonatigen Ausbildung. Es kann zwischen drei Daten für den Beginn des Dienstes gewählt werden (Januar, Juni und September). Die zweimonatige Ausbildung ist zur Hälfte in der Schweiz und im Staat Vatikanstadt zu absolvieren. Der Dienst kann frei wählbar verlängert werden, was auch von vielen Gardisten so gehandhabt wird. Die Gardisten sind also in mindestens drei Ersatzjahren in «fremden Polizeidiensten» engagiert. Dementsprechend ist eine gesetzliche Befreiung von der Ersatzabgabepflicht vorgesehen, die sämtliche Jahre umfasst, in denen Dienst in der Päpstlichen Schweizergarde geleistet wird.