Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/51: Pa.Iv. 19.429. Befreiung der Schweizergarde von der Wehrpflichtersatzabgabe · 8 Seiten
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des Vorbezuges bei Erfüllung des Militärdienstes weiterhin zusteht und so keine Schlechterstellung stattfindet.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der Erlass tangiert keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
6.3 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Ohne Befreiungsregelung im WPEG wäre die Abgabe in jedem Fall geschuldet und im Voraus zu bezahlen. Der Verzicht auf einen Vorbezug bei den Gardisten widerspricht dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz nicht, da durch den Verzicht eines Vorbezuges keine administrativen Kosten entstehen.
6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Kreis der Abgabepflichtigen und derjenige der Personen, die von der Ersatzabgabe befreit sind, sind als wesentliche Bestimmungen zur Ersatzpflicht im WPEG enthalten. Eine Delegation an den Bundesrat, wonach er die von der Ersatzabgabe befreiten Personen bestimmen kann, würde das im Ersatzabgaberecht geltende Legalitätsprinzip verletzen.