Bericht SaV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 8 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Totalrevision der Safeguardsverordnung
(SR 732.12)
1. Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Obwohl die Safeguardsverordnung vom 21. März 2012 (SR 732.12) im Jahr 2012 einer ersten Totalrevision unterzogen wurde, ist erneut der Bedarf für eine Revision gegeben. In der Praxis hat sich gezeigt, dass weitere Anpassungen des geltenden Verordnungstextes zur Umsetzung des Abkommens vom 6. September 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (SR 0.515.031; nachfolgend: Safeguardsabkommen) sowie des Zusatzprotokolls vom 16. Juni 2000 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (SR 0.515.031.1; nachfolgend: Zusatzprotokoll) erforderlich sind. Stellenweise muss die Terminologie korrigiert bzw.
präzisiert werden, damit die Schweiz ihren Verpflichtungen gegenüber der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) vollumfänglich nachkommen kann. Weil die Anpassungen eine Änderung der meisten Artikel der Safeguardsverordnung nach sich ziehen, kommt es vorliegend zu einer Totalrevision der Safeguardsverordnung.
Die Hauptpunkte der Revision umfassen die korrekte Beschreibung der den Safeguardsmassnahmen zu unterstellenden Materialien1 und Lokalitäten, die Einführung des Konzeptes «Safeguards by Design» bei der Planung neuer Anlagen (wie beispielsweise einem geologischen Tiefenlager und dessen Oberflächenanlagen), die verbesserte, praxisgerechte Anwendung der Safeguardsmassnahmen auf Materialien ausserhalb von Anlagen, die Einführung von Melde- und Freigabepflichten der Bewilligungsinhaber sowie eine Umgestaltung und Vereinfachung der Anhänge.
1.2 Gegenstand
Die geltende Safeguardsverordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Safeguardsabkommens und dessen Zusatzprotokolls. Das Safeguardsabkommen basiert auf Artikel III des Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (SR 0.515.03), welcher die Nichtkernwaffenstaaten verpflichtet, ihre Kernmaterialien und Kernanlagen Sicherungsmassnahmen der IAEO zu unterstellen (Safeguardsmassnahmen).
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Durch die vorliegende Totalrevision entstehen dem Bundesamt für Energie (BFE) keine zusätzlichen Aufwände. Im Gegenteil ist zu erwarten, dass durch die präzisere Definition der unter Kontrolle stehenden Materialien die Rechtssicherheit erhöht wird und es zu deutlich weniger Diskussionen, die durch die unterschiedliche Definition von «Kernmaterial» bei der IAEO und der Schweiz bedingt sind, kommen wird.
Für die Anwendung von Safeguardsmassnahmen auf Materialien an Orten ausserhalb von Anlagen wird wegen der nun eindeutig formulierten Zuständigkeiten eine gewisse Entlastung der beteiligten
1 Das Safeguardsabkommen kennt keine Unterscheidung zwischen Kernmaterialien für die Energiegewinnung und solchen, welche nicht der Energiegewinnung dienen. Die schweizerische Kernenergiegesetzgebung macht hier jedoch eine Unterscheidung.