Bericht SaV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 8 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Totalrevision der Safeguardsverordnung
(SR 732.12)
Orte ausserhalb von Anlagen werden unter Buchstabe d ergänzt (z.B. Forschungsinstitute, Industriebetriebe).
Im Rahmen der Revision der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 (GKV; SR 946.202.1) waren Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g, sowie Artikel 21 Absatz 2 der geltenden Safeguardsverordnung lediglich angepasst statt ganz gelöscht worden. Beide Sachverhalte werden nun ausschliesslich und ausreichend innerhalb der GKV geregelt.
Artikel 3 ersetzt der bisherigen Anhang 1. Die Begriffsdefinitionen werden im Sinne des Safeguardsabkommens erweitert, präzisiert und an die Terminologie der IAEO angeglichen. Ferner werden Fehler in einzelnen bisherigen Begriffsbestimmungen korrigiert, insbesondere bei den Definitionen von «Anlage», «Ort ausserhalb von Anlagen», «Standort» sowie «Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf». Die Definition von «Significant Quantity» wird entfernt, da diese nur für den Inspektionsumfang der IAEO von Relevanz ist. Stattdessen wird der Begriff «Effektives Kilogramm» aufgenommen. Dieser ist bei der Unterscheidung zwischen «Anlage» und «Ort ausserhalb von Anlagen» und den jeweils damit verknüpften Plichten von Bedeutung.
Darüber hinaus werden die Begriffe «Terminiertes Material» und «Essential Equipment» eingeführt, da diese neu in den Artikeln 18 bzw. 9 und 13 Verwendung finden.
Alle beschriebenen Begriffe sind international abgestimmt.
Der Auftrag an das Bundesamt für Energie (BFE), bei Bedarf detailliertere Anforderungen in Richtlinien zu regeln, wird zentral in Artikel 4 verankert (nicht abschliessende Aufzählung). Dies ist dann der Fall, wenn der Detaillierungsgrad bei der Beschreibung der Anforderungen an die Umsetzung von Safeguardsmassnahmen, wie er für die vollumfängliche Anwendung des Safeguardsabkommens gegenüber der IAEO erforderlich ist, den Rahmen einer Verordnung sprengen würde.
5.2 2. Abschnitt der Safeguardsverordnung
In diesem Abschnitt wird der Vollzug der Safeguardsmassnahmen sowie der Berichterstattungs- und Meldepflichten in Anlagen, in denen entsprechende Materialien vorhanden sind, geregelt.
Neu muss das BFE der Ernennung der Safeguardsverantwortlichen bzw. deren Stellvertreter zustimmen und kann hierzu deren Eignung überprüfen (Artikel 5). Die Anlagen müssen ihre internen Vorschriften betreffend Safeguardsmassnahmen (Safeguardsreglemente) vom BFE genehmigen lassen (Artikel 6).
Um den Anforderungen des Zusatzprotokolls gerecht zu werden, werden sowohl die Buchhaltungs-(Artikel 8) als auch die Berichterstattungspflichten (Artikel 9) auf Material ausgedehnt, das noch nicht für den Einsatz im Brennstoffzyklus geeignet ist (sog. «pre-34c material»2).
Die Modalitäten der Inspektionen wurden in den Abschnitten 2 bis 6 gesamthaft gelöscht. Sie werden neu ausschliesslich im Abschnitt 7 behandelt.
5.3 3. Abschnitt der Safeguardsverordnung
Der 3. Abschnitt betrifft die Safeguardsmassnahmen in Anlagen, in denen keine Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a vorhanden sind. Der Abschnitt wurde komplett überarbeitet.
2gemäss Artikel 34c des Safeguardsabkommens