Bericht SaV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 8 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Totalrevision der Safeguardsverordnung

(SR 732.12)

Mit dem neuen Artikel 10 wird die Anwendung des Konzeptes «Safeguards by Design» in der Verordnung verankert. Dabei geht es vornehmlich darum, bereits in der Planungsphase die spätere Implementierung von Safeguardsmassnahmen zu berücksichtigen. Dies soll in einer ähnlichen Weise geschehen, wie ins Design einer Anlage auch Sicherheits- und Sicherungsaspekte einfliessen. Dies nicht nur, um gegebenenfalls nachträgliche Installationen zur Umsetzung von Safeguardsmassnahmen zu vermeiden, sondern insbesondere auch, um durch geeignete Planung die Umsetzung von Safeguardsmassnahmen zu vereinfachen.

Die Pflicht zur Festlegung von Materialbilanzzonen und deren Unterteilung wird neu auf Anlagen, die sich in Planung oder im Bau befinden, beschränkt, vgl. Artikel 11.

In Artikel 13 werden die Berichterstattungspflichten für Anlagen im Rückbau um eine Meldepflicht beim Entfernen von sogenanntem «Essential Equipment»3 erweitert. Diese Notwendigkeit wurde im Rahmen der Stilllegung und anschliessendem Rückbau des Kernkraftwerks Mühleberg evident.

5.4 4. Abschnitt der Safeguardsverordnung

Der 4. Abschnitt der geltenden Verordnung bleibt unverändert.

5.5 5. Abschnitt der Safeguardsverordnung

Dieser Abschnitt regelt die Melde- und Auskunftspflichten bei Ein- und Ausfuhr und Transport von Materialien, die Safeguardsmassnahmen unterstehen sowie die Berichterstattungspflicht bezüglich ausländischem Besitz an solchen Materialien. Der Abschnitt wurde bereits im Rahmen der Revision der Güterkontrollverordnung per 1. Juli 2016 angepasst. Die Inspektionen mit Bezug zur Güterkontrolle werden neu nicht mehr in der Safeguardsverordnung geregelt.

Artikel 17: Als Besitzer gelten sowohl Eigentümer (selbständige Besitzer) wie auch unselbständige Besitzer (z.B. Mieter, Pächter, Verwahrer).

Die verantwortliche Person gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c kann auch eine juristische Person sein.

Beim Verwendungszweck in Absatz 1 Buchstabe f ist anzugeben, ob das Material dem Eigenbedarf dient oder ob damit gehandelt wird.

5.6 6. Abschnitt der Safeguardsverordnung

Der Abschnitt betreffend die besonderen Safeguardsmassnahmen wurde grundlegend überarbeitet. Der Artikel 22 der bisherigen Safeguardsverordnung vom 21. März 2012 wurde zum Zwecke einer besseren Verständlichkeit entsprechend der verschiedenen Safeguardsaspekten in drei einzelne Artikel (18 bis

20) unterteilt.

Artikel 18 regelt den Umgang mit den darin genannten Materialien, für welche Safeguardsmassnahmen gemäss Safeguardsabkommen beendet («terminiert») wurden. Für diese bestehen immer noch, wenn auch erleichterte, Meldepflichten gemäss dem Zusatzprotokoll. Materialien, die nicht explizit genannt werden und für welche die IAEO ihre Zustimmung zur Beendigung der Safeguardsmassnahmen erteilt hat, unterstehen ab deren Terminierung keinen weiteren Safeguardsmassnahmen mehr.

3Dies sind für Lagerung, Handhabung, Bearbeitung oder Gebrauch der Materialien wesentliche Ausrüstungen, wie zum Beispiel die Brennelementhandhabungsmaschine.