Bericht SaV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 8 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Totalrevision der Safeguardsverordnung
(SR 732.12)
Stellen BFE, Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erwartet, da die Informationserhebung verschlankt wird.
Die zusätzlich eingeführten Bestimmungen tragen insbesondere der Situation Rechnung, dass die Schweiz mittelfristig aus der Kernenergie aussteigen und ein geologisches Tiefenlager errichten wird und haben keine Auswirkungen auf die sich im Betrieb befindenden Anlagen.
Die Totalrevision hat keine Auswirkungen auf Kantone oder Gemeinden.
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Volkswirtschaftliche Auswirkungen sind keine zu erwarten. Gegenüber der bisherigen Safeguardsverordnung sind lediglich zwei neue Pflichten hinzugekommen: die Bestätigung der Ernennung von Safeguardsbeauftragten seitens der Betreiber von Anlagen mit Materialien, die Safeguardsmassnahmen unterstehen sowie die Genehmigungspflicht von internen Safeguardsvorschriften (Safeguardsreglement) solcher Anlagen.
4. Verhältnis zum europäischen Recht
Die Totalrevision hat keine Auswirkungen auf das Verhältnis zum europäischen Recht.
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
5.1 1. Abschnitt der Safeguardsverordnung
Der 1. Abschnitt legt Zweck und Geltungsbereich der Verordnung fest und regelt die Zuständigkeiten bei deren Vollzug.
Der sachliche und territoriale Geltungsbereich in Artikel 2 ist abschliessend definiert.
Unter Buchstabe a wird die Definition der betroffenen Materialien grundlegend überarbeitet. Der Begriff Kernmaterialien und damit der Bezug auf die entsprechende Definition in der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) wird in der Safeguardsverordnung konsequent vermieden. Einzig Ziffer 1 bezieht sich noch auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und b KEV. Hierdurch wird das Safeguardsmassnahmen unterstellte Material von nun an konsequent analog zum Safeguardsabkommen bzw. den Statuten der IAEO definiert. Die in Artikel 1 Absatz 2 KEV für die Bereiche Sicherheit und Sicherung gemachten Ausnahmen und Untergrenzen finden auf Safeguardsbelange korrekterweise keine Anwendung. Des Weiteren werden radioaktive Abfälle, die solche Materialien enthalten (z.B. abgebrannte Brennelemente), explizit den Safeguardsmassnahmen unterstellt. Zur Umsetzung der Vorgaben aus dem Zusatzprotokoll werden ausserdem uran- und thoriumhaltige Erze in die Liste der Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen.
Bei den Anlagen wird unter Buchstabe b das geologische Tiefenlager zusätzlich zu «Lager» aufgeführt. Dies, da es sich beim geologischen Tiefenlager auch unter Safeguardsaspekten um eine besondere Anlage handelt, für die derzeit neue, von konventionellen Lagern mit Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a deutlich abweichende Safeguardsmassnahmen entwickelt werden müssen.
Buchstabe c hält fest, dass sich der Geltungsbereich nicht nur auf im Bau befindliche Anlagen erstreckt, sondern auch auf solche, die erst «in Planung» sind.