Bericht SaV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 8 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Totalrevision der Safeguardsverordnung

(SR 732.12)

Diese Aspekte können ohnehin nicht in einer Schweizer Verordnung reguliert werden. Sie werden von der IAEO bestimmt und können sich im Laufe der Zeit ändern.

Der bisherige Anhang 1 wurde neu in Artikel 3 aufgenommen, weshalb sich die Reihenfolge der Anhänge ändert (der bisherige Anhang 2 wird zu Anhang 1 und der bisherige Anhang 3 wird zu Anhang 2).

Anhang 1

Gegenüber dem bisherigen Anhang 2 werden hier nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Anhang 2

Ziffer 1 behandelt die Berichterstattungspflichten für Anlagen mit Materialien, die Safeguardsmassnahmen unterstehen. Neben einzelnen kleinen Anpassungen gegenüber der geltenden Safeguardsverordnung wird zusätzlich zu den bereits vorhandenen Berichtstypen noch die Benachrichtigung ergänzt. Ferner werden die Fristen für die «Advance Notification» (Vorankündigung) deutlicher formuliert.

Ziffer 2 behandelt die Berichterstattungspflichten für Anlagen ohne Materialien, die Safeguardsmassnahmen unterstehen, d.h. Anlagen im Bau oder im Rückbau. Für erstere wird hier neu die Berichterstattung zum Konzept «Safeguards by Design4» eingeführt.

4S. Artikel 10