Bericht RLSV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 15 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Totalrevision der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV, SR 746.12)
Obwohl dies nicht explizit erwähnt wird, beinhaltet diese Bestimmung auch den Schutz gegen Cyberrisiken. Eine diesbezügliche Ergänzung erübrigt sich somit.
Artikel 40 Einbetten der Rohrleitung
Der bisherige Artikel 38 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 40.
Artikel 41 Verlegung der Rohrleitung
Der bisherige Artikel 39 wird neu zu Artikel 41.
Vorliegend wird präzisiert, dass sich die Überdeckung ab dem Mantelrohr bemisst, was heute schon Praxis ist.
Neu wird vorgesehen, dass eine Rohrleitung gegen Auftrieb gesichert werden muss, was der heutigen Praxis entspricht.
Der Ausdruck Reparatur wird durch Instandhaltungsarbeiten ersetzt, da dieser weitergefasst ist. Er umfasst auch z.B. auch Rohrsondagen, Rohrkontrollen sowie den gleichwertigen Ersatz von bestehenden Anlageteilen (s. auch Art. 7 RLV).
Eine visuelle Kontrolle aller nicht kathodisch geschützten Rohrleitungsabschnitte ist nicht möglich. Es wird deshalb festgehalten, dass solche Rohrleitungsabschnitte so verlegt werden müssen, dass sie auf Korrosionsschäden kontrolliert werden können. Dazu bestehen heute verschiedene technische Möglichkeiten (z.B. Intensivmessung).
Artikel 42 Markierung
Der bisherige Artikel 40 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 42.
Artikel 43 Einmessen der Rohrleitung
Der bisherige Artikel 41 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 43.
Artikel 44 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Die Schutzbereiche von Rohrleitungen und Nebenanlagen sind im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) aufzunehmen. Die Schutzbereiche werden eine Ebene davon bilden. Die Aufnahme der Schutzbereiche ins Kataster soll ab 2024 erfolgen und bis 2027 umgesetzt werden.
Die Betreiber werden verpflichtet, den katasterverantwortlichen Stellen der Kantone die notwendigen Daten (Geobasisdaten, Rechtsvorschriften, Hinweise auf gesetzliche Grundlagen und weitere Hinweise) zur Verfügung zu stellen.
Das Kataster hat wie das Grundbuch positive Publizitätswirkung. Es besteht somit die gesetzliche Vermutung, dass jene ÖREB, die im Kataster enthalten sind, allen Personen bekannt sind; nicht nur das Bestehen, sondern auch Inhalt und Umfang der Beschränkung gelten als bekannt.
Die Daten des Katasters stehen zudem elektronisch zur Verfügung. Im Weiteren wird auf das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 (GeoIG; SR 510.62) und die Verordnung vom 2. September 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV,
SR 510.622.4) verwiesen. Im Zuge der Revision der RLSV ist die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV; SR 510.620) anzupassen.
Artikel 45 Geobasisdaten von Rohrleitungsanlagen
Das BFE ist daran, ein Geoinformationssystem (GIS) aufzubauen. Die schweizerischen Öl- und Gasleitungen, welche unter Aufsicht des Bundes stehen, sollen eine Ebene des GIS bilden. Dafür benötigt das BFE jedoch Geobasisdaten der Betreiber der Rohrleitungsanlagen. Diese werden im Anhang 2