Bericht RLSV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 15 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Totalrevision der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV, SR 746.12)

der vorliegenden Verordnung bezeichnet. Ein entsprechender Indikator wird in die GeoIV aufgenommen.

Die geographische Lage der Rohrleitungsanlagen wird vom Bund publiziert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Publikation der Daten von Rohrleitungsanlagen ist Sache der Aufsichtsbehörde, nämlich des BFE. In Anhang 1 GeoIV ist deshalb das BFE als Fachstelle des Bundes einzutragen.

Artikel 46 Bau- und Prüfverfahren

Der bisherige Artikel 42 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 46.

Artikel 47 Allgemeines

Der bisherige Artikel 43 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 47.

Artikel 48 Kontrolle von Betriebssicherheit und Zustand

Der bisherige Artikel 50 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 48.

Artikel 49 Kontrolle von Trassee und Nebenanlagen

Der bisherige Artikel 51 wird neu zu Artikel 49.

Der Grundsatz der zweiwöchentlichen Kontrolle des Trassees und der Nebenanlagen bleibt bestehen. Hingegen können die Trasseekontrollen nicht mehr nur durch Begehung und zu einem angemessenen Teil mit Helikopter erfolgen, sondern auch mit anderen geeigneten Methoden (z.B. mit Drohnen, festinstallierten Kameras etc.). Die Kontrollmethode ist den Wetter- und Umweltbedingungen (z.B. Lawinen- und Hochwassergefahr) anzupassen. Bei der Festlegung von Umfang und Periodizität der Kontrollen berücksichtigt der Betreiber die eingesetzten Kontrollmittel, die Umgebung und die Lage der Rohrleitungsanlage.

Neu wird festgehalten, dass die mechanischen und elektrischen Anlageteile der Nebenanlagen mindestens einmal pro Monat kontrolliert werden müssen, was der heutigen Praxis entspricht.

Neu wird vorgesehen, für die Kontrollen nur Personal eingesetzt werden darf, das entsprechend dokumentiert (Pläne, Karten etc.) und ausgebildet ist.

Artikel 50 Leck- und Brucherkennung

Der bisherige Artikel 52 wird teilweise in Artikel 50 übernommen.

Der vorliegende Artikel bezieht sich auf die Dichtheit von Ölleitungen und die Brucherkennung von Gasleitungen.

Europaweit ist die Schweiz eines der wenigen Länder, welches bei Rohrleitungen für flüssige Brenn- und Treibstoffe keine permanente Dichtheitsprüfung vornimmt. Ölleitungen sollen nicht mehr wie bisher einer jährlichen Dichtheitsprüfung unterzogen werden, sondern sie sollen mit einem automatisierten System versehen werden, das permanent und unter allen Betriebszuständen die Dichtheit überwacht. Dies entspricht heute dem Stand der Technik.

Eine vollständige Leckdetektion ist bei Gasleitungen kaum möglich. Neu sollen Gasleitungen mit einem automatisierten System ausgerüstet werden, welches einen Leitungsbruch zeitnah entdecken und den betroffenen Leitungsabschnitt zuverlässig feststellen kann. In der Schweiz existieren auf gewissen Abschnitten von Rohrleitungen bereits Leitungsbrucherkennungssysteme. Solche Systeme entsprechen dem heutigen Stand der Technik und sind auch auf grossen Teilen des europäischen Netzes bereits installiert.

Artikel 51 Tankanlagen und Behälter von Rohrleitungsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Der bisherige Artikel 53 wird neu zu Artikel 51.