Bericht RLSV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 15 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Totalrevision der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV, SR 746.12)

Senkung des von Erdgashochdruckleitungen ausgehenden Risikos in Gebieten mit hoher Siedlungsdichte untersucht2. Als mögliche risikomindernde Massnahmen werden zusätzlich die Verlegung in ein Doppelrohr bzw. eine Tieferlegung von Rohrleitungen (Überdeckung >4 m) vorgesehen.

Das grundsätzliche Verbot von neuen Rohrleitungen in Bauzonen soll trotz diesen zusätzlichen, vom BFE akzeptierten risikosenkenden Massnahmen aufrechterhalten bleiben. Die erwähnten Massnahmen sollen im Siedlungsgebiet vor allem bei bestehenden Rohrleitungen geprüft und angewendet werden.

Zurzeit ist eine Arbeitsgruppe daran, den erwähnten Rahmenbericht zu überarbeiten und weitere risikomindernde Massnahmen zu prüfen.

Artikel 8 Trassee der Rohrleitung

Der bisherige Artikel 9 wird neu zu Artikel 8.

Vorliegend wird die in der Praxis übliche Terminologie übernommen und mit Artikel 10 Buchstabe g der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019 (RLV; SR 746.11) in Einklang gebracht.

Demnach sind Gebiete mit möglichen gravitativen Naturgefahren wie Rutschung, Sturz, Lawine, Hochwasser, Einsturz sowie Hebung durch Grundwasser und andere Gebiete mit besonderen Gefahren zu umgehen. Der Verweis auf die lokalen Gefahrenkarten wird gestrichen, da diese i.d.R. nur für Siedlungsräume vorhanden sind und Rohrleitungen grundsätzlich nicht durch Bauzonen geführt werden sollen.

In der Nähe von Rohrleitungen gibt es keine permanenten Sprengobjekte. Da Gebiete mit besonderen Gefahren zu umgehen sind, müssen Sprengobjekte nicht speziell erwähnt werden. Diese werden deshalb in Absatz 1 nicht mehr aufgeführt.

In der Praxis ist es oft nicht möglich bzw. sinnvoll, Kreuzungen mit anderen Leitungen oder Infrastrukturanlagen möglichst rechtwinklig auszuführen. Deshalb wird Absatz 3 gestrichen.

Artikel 9 Sicherheitsabstände im Allgemeinen

Der bisherige Artikel 10 Absatz 1 wird neu zu Artikel 9.

Der Sicherheitsabstand vom Mantelrohr zu anderen Objekten bemisst sich wie bisher ab dem Mantelrohr. Anstelle der Erwähnung in jedem betroffenen Artikel (13, 14, 15) wird vorliegend neu eine allgemeine Bestimmung eingeführt.

Artikel 10 Sicherheitsabstände zu Dämmen, Einschnitten, Fundamenten und Bäumen

Die Sicherheitsabstände zu Dämmen, Einschnitten, Fundamenten und Bäumen werden zusammengefasst. Zudem wird der Ausdruck stammbildende Pflanzen durch Bäume ersetzt.

Der Sicherheitsabstand zum Böschungsfuss bei Dämmen oder zur Böschungskrone von 2 m war bisher nur bei Eisenbahnen vorgesehen. Neu soll dieser Abstand allgemein gelten.

Artikel 11 Sicherheitsabstände zu anderen erdverlegten Leitungen

Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden inhaltlich unverändert übernommen.

Der bisherige Absatz 3 wird mit dem Anhang aufgehoben. Neu wird ein Artikel betreffend Hochspannungsanlagen eingeführt (s. Artikel 17).

2 Störfallbetrachtungen zur Verlegung einer Erdgashochdruckleitung im Doppelrohrsystem und/oder zur Verlegung mit verschiedenen Überdeckungen (Tiefenlagen), Oktober 2016 (http://www.swissgas.ch/fileadmin/user_upload/swissgas/downloads/St%C3%B6rfallbetrachtungen_grosse_%C3%9Cberdeckung_Doppelrohr_D.pdf)