Bericht RLSV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 15 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Totalrevision der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV, SR 746.12)

Neu ist das Übungsszenario mit dem ERI abzusprechen, was bereits der heutigen Praxis entspricht. Das ERI wird die wesentlichen Anforderungen an die Einsatzübungen in der ERI-Richtlinie festlegen. Mit diesen Massnahmen soll die Qualität der Einsatzübungen verbessert und somit ein Mehrwert geschaffen werden.

Artikel 65 Information im Schadenfall und Berichterstattung

Der bisherige Artikel 60 wird neu zu Artikel 65.

Neu wird vorgesehen, dass das BFE nur noch im Fall von Austritt von flüssigen und gasförmigen Stoffen nach Absatz 1 vom ERI informiert wird, was bereits der heutigen Praxis entspricht.

Es ist Aufgabe des Betreibers, Berichte über Ereignisse zu verfassen. Die Aufsichtsbehörde soll die vom Betreiber eingereichten Berichte prüfen. Neu wird deshalb vorgesehen, dass der Betreiber nach Ereignissen innert dreier Monate dem BFE einen Bericht dazu einreichen muss. Der Bericht umfasst insbesondere eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewältigung des Ereignisses sowie eine Auswertung des Ereignisses.

Artikel 66 Strafbestimmungen

Der bisherige Artikel 61 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 66.

Artikel 67 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. April 2007 wird aufgehoben.

Artikel 68 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse ist in Anhang 2 geregelt.

Artikel 69 Übergangsbestimmungen

Der bisherige Artikel 64 wird neu zu Artikel 69. Die Absätze 1 bis 3 bleiben im Wesentlichen unverändert.

Ölleitungen bzw. Gasleitungen sind soweit technisch machbar und verhältnismässig innert fünf Jahren mit einem System gemäss Artikel 50 Absatz 1 bzw. 2 nachzurüsten. Bei Ölleitungen ist bis zur Nachrüstung mit einem System gemäss Artikel 50 Absatz 1 eine jährliche Dichtheitsprüfung durchzuführen.

Für neue Öl- und Erdgasleitungen sind solche Systeme gleichzeitig mit dem Bau zu installieren.

Anhang 2 (Änderung anderer Erlasse)

Änderung der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV, SR 510.620)

Im Zusammenhang mit dem neuen Artikel 44 RLSV wird die Geoinformationsverordnung geändert (s. Bemerkungen zu Artikel 44).

Änderung der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV, SR 734.31)

Als Folge der ersatzlosen Aufhebung des Anhangs der geltenden RLSV, in welchem die Abstände zwischen Rohrleitungsanlagen und elektrischen Anlagen festgehalten sind, muss der gleichlautende Anhang 19 der LeV ebenfalls aufgehoben werden. Für die Abstände zwischen Rohrleitungsanlagen und elektrischen Anlagen ist künftig gemäss Artikel 17 RLSV der Nachweis zu erbringen, dass die Grenzwerte für die induzierte Spannung gemäss Anhang 4 der Starkstromverordnung eingehalten sind. Diese neue Regelung im Rohrleitungsrecht hat zur Folge, dass die Bestimmungen der LeV, welche die Abstände von elektrischen Anlagen zu Rohrleitungsanlagen regeln, ebenfalls überarbeitet und an die neue Regelung im Rohrleitungsrecht angepasst werden müssen.