Bericht RLSV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 15 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Totalrevision der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV, SR 746.12)

Anstelle von «Tankanlagen von Ölleitungen» wird in Absatz 1 neu der Ausdruck «Tankanlagen und Behälter von Rohrleitungsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten» eingeführt. Der Geltungsbereich dieses Artikels wird somit erweitert und findet allgemein auf alle Tankanlagen und Behälter von Rohrleitungsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Anwendung (z.B. Odoriertanks bei Gasanlagen).

Zudem wird der Verweis auf die «einschlägigen Vorschriften» gestrichen, da die Gewässerschutzgesetzgebung anwendbar ist (s. einleitende Bemerkungen zu Ziffer 4). Berichte betreffend Kontrollen von Tankanlagen und Behälter von Rohrleitungsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen weiterhin dem ERI vorgelegt werden.

Artikel 52 Kathodischer Korrosionsschutz

Der bisherige Artikel 54 wird neu zu Artikel 52.

Im vorliegenden Artikel wird nicht mehr auf die Richtlinie C1 der Schweizerischen Gesellschaft für Korrosionsschutz (SGK) verwiesen, sondern generell auf die Regeln der Technik. Letztere werden im Anhang 1 aufgeführt.

Artikel 53 Gravitative Naturgefahren

Der Dokumentation betreffend die gravitativen Naturgefahren soll neu regelmässig nachgeführt und die zu treffenden Massnahmen mit dem ERI abgesprochen werden. Ziel ist die regelmässige Überprüfung von Trassee und Umgebung bezüglich der gravitativen Naturgefahren (vgl. dazu auch Art. 8 vorne und Art. 9 Bst. j und 10 Bst. g RLV).

Artikel 54 Molchung

Der bisherige Artikel 44 wird neu zu Artikel 54.

Bisher galt, dass grundsätzlich alle Rohrleitungen mit einem Molch kontrolliert werden sollen. Neu wird für kurze Rohrleitungen deshalb eine Ausnahme von dieser Pflicht vorgesehen.

Es können jedoch nicht alle Rohrleitungen gemolcht werden (z.B. Flughafenleitungen). Nicht molchbare Rohrleitungen müssen mit einer sogenannten Fehlerortungsmessung regelmässig kontrolliert werden.

Diese Regelung entspricht bereits heute der gültigen ERI-Richtlinie. Dort wird auch definiert, was unter kurzen Leitungen verstanden wird.

Artikel 55 Änderungen und Instandhaltungsarbeiten an der Rohrleitung

Der bisherige Artikel 46 wird neu zu Artikel 55.

Der Titel des Artikels wurde dem Inhalt angepasst. Zudem wurde der Ausdruck Reparatur durch Instandhaltungsarbeiten ersetzt (s. dazu Art. 41 vorne). Um sprachliche Unklarheiten und Verwechslungen mit juristischen Verfahren zu vermeiden, wird der Ausdruck "verfahrensmässig" gestrichen.

Artikel 56 Abblas- und Entleerungsoperationen

Der bisherige Artikel 45 wird neu zu Artikel 56.

Gestützt auf Artikel 11 (Vorsorgeprinzip) des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG;

SR 814.01) wird in Absatz 2 neu vorgesehen, dass die Menge des abgeblasenen Produktes so gering wie notwendig sein soll. Betreffend Verweis siehe einleitende Bemerkungen zu Ziffer 4.

Gemäss Artikel 6 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GschG; SR 814.20) ist es untersagt, Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung besteht. Entsprechend sind alle austretenden flüssigen Brenn- oder Treibstoffe aus Entleerungsoperationen aufzufangen.