Bericht RLSV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 15 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Totalrevision der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV, SR 746.12)
Artikel 25 Schutz vor Deformation und Spannungen
Der bisherige Artikel 24 wird neu zu Artikel 25.
Die Sachüberschrift wird ergänzt mit dem Ausdruck «Spannungen». Neu sollen zudem alle Rohrleitungen mit entsprechenden Massnahmen vor Deformation und Spannungen geschützt werden, nicht nur oberirdische Rohrleitungen.
Artikel 26 Überdrucksicherung
Der bisherige Artikel 25 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 26.
Artikel 27 Systeme mit verschiedenen Drücken
Der bisherige Artikel 26 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 27.
Artikel 28 Brand- und Explosionsschutz
Der bisherige Artikel 27 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 28.
Artikel 29 Sicherung der oberirdischen Nebenanlagen
Der bisherige Artikel 28 wird neu zu Artikel 29.
Es sollen nur die medienführenden Anlagen umzäunt werden. Dies ist schon heute Praxis und wird an dieser Stelle präzisiert.
Nebenanlagen wie z.B. Markierungssignale, Stollenportale oder Korrosionsschutzanlagen müssen hingegen nicht gesichert werden.
Artikel 30 Rückhaltemassnahmen bei Ölleitungen
Der bisherige Artikel 29 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 30.
Artikel 31 Rückhaltebecken bei Nebenanlagen
Der bisherige Artikel 30 wird neu zu Artikel 31.
Der Geltungsbereich von Artikel 31 wird erweitert. Neu ist vorgesehen, dass diese Bestimmung nicht nur für Nebenanlagen von Ölleitungen gelten soll, sondern für alle Nebenanlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten. Damit gilt diese Bestimmung auch für Erdgasnebenanlagen, welche wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten (z.B. Odorierungsmittel).
Absperrorgane und Molchschleusen sind gemäss ERI-Richtlinie Nebenanlagen und müssen vorliegend nicht mehr erwähnt werden.
Der Verweis auf die Vorschriften betreffend die Zuleitung von Abwässern wird gestrichen (s. einleitende Bemerkungen zu Ziffer 4).
Artikel 32 Zusammentreffen mit anderen Anlagen
Der bisherige Artikel 31 wird inhaltlich unverändert übernommen und wird neu zu Artikel 32.
Artikel 33 Absperrorgane
Der bisherige Artikel 32 wird neu zu Artikel 33.
Absatz 2 Buchstabe a Bst. 3 soll sowohl für gasförmige als auch für flüssige Medien gelten. Deshalb wird der Ausdruck Gasfluss durch Durchfluss ersetzt.
Wie bereits festgehalten, gibt es in der Nähe von bestehenden Rohrleitungen keine permanenten Sprengobjekte (s. Kommentar zu Art. 8). Deshalb kann Absatz 2 Buchstabe d aufgehoben werden.