Bericht RLSV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 15 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Totalrevision der Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV, SR 746.12)
In Artikel 123 wird in den Absätzen 1, 5 (neu) und 6 (neu) das Konzept des Nachweises der Sicherheit vom neuen Artikel 17 der RLSV übernommen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 17 RLSV vorstehend). Mit der Änderung in Absatz 2 Buchstabe b wird klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Sonderregelung bezüglich Fernmelde- und Fernsteuerungsanlagen alternativ und nicht kumulativ gelten. Artikel 124 kann ersatzlos aufgehoben werden, weil der Verweis auf Anhang 19 wegfällt. Die Ausnahmeregelung in Absatz 2 wird überflüssig, wenn keine festen Abstände mehr vorgegeben werden, sondern die Einhaltung der zulässigen Berührungsspannungen gemäss Anhang 4 der Starkstromverordnung zwingend vorgegeben ist. Artikel 130 muss unter einem neuen Titel in den neuen Absätzen 2 und 3 mit den Abständen zwischen Kabelleitungen und Unterflur-Tankanlagen ergänzt werden, die bisher ebenfalls in Anhang 19 enthalten waren. Auch der bisherige Absatz 2 von Artikel 133 wird hierher als Absatz 4 verschoben. Der bisherige Artikel 133 kann damit ersatzlos aufgehoben werden.
Bei dieser Gelegenheit ist Artikel 68 LeV an die geänderten technischen Rahmenbedingungen anzupassen. Weil elektrische Leitungen heute immer mit Kabelschutzrohren verlegt werden, kann die Sonderregelung für die Verlegetiefe von Kabelleitungen ohne Kabelschutzrohre in Absatz 2 aufgehoben und durch eine allgemein gültige Regel ersetzt werden. Gleichzeitig erhält die Kontrollstelle in Absatz 4 neu die Kompetenz, Ausnahmen zu bewilligen.
Änderung der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019 (RLV, SR 746.11)
Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe e
s. Bemerkungen zu Artikel 63
Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe f
Das Konzept für die Schadensminimierung bei allen Betreibern bereits heute entweder direkt in den Pflichtenheften der Pikettorganisationen oder in den Dokumenten für die «Organisation zur Behebung von Schäden» gemäss Buchstabe e enthalten ist. Somit kann Buchstabe f ersatzlos gestrichen werden.