Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht

Zweck überwacht. Wenn zweckmässig, werden diese Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit dem BAZL oder ausländischen Luftfahrtbehörden durchgeführt.

Die Infrastruktur der Militärluftfahrt leistet einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit. Demzufolge werden Vorschriften für den Bau und Betrieb von Militärflugplätzen, provisorischen Landeplätzen (Landeplätze, die nur für eine begrenzte Zeit benutzt werden wie beispielsweise Tagesstandorte für Helikopter, ehemalige Militärflugplätze oder Autobahnabschnitte), Fliegerschiessplätzen und Flugsicherungsanlagen erlassen und deren Einhaltung überwacht. Für die zivile Nutzung von Militärflugplätzen gilt die Verordnung vom 23. November 199438 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL).

Buchstabe b: Die spezifischen Bedürfnisse der Militärluftfahrt (z.B. Maximalgeschwindigkeiten, Minimalflughöhen u.a.) setzen voraus, dass der Bundesrat Vorgaben für den militärischen Flugdienst und den Flugdienst des Bundesamtes für Rüstung armasuisse festlegen kann.

Buchstabe c: Sicherheitsmanagement (Safety Management) beinhaltet alle organisatorischen Massnahmen und Prozesse, einschliesslich der notwendigen Organisationsstruktur, Verantwortlichkeiten, Richtlinien und Verfahren, um Sicherheitsrisiken (Safety Risk) zu identifizieren, zu bewerten und zu reduzieren. Das Ziel des Sicherheitsmanagements ist es, Verletzungen von Menschen oder den Verlust von Menschenleben zu verhindern und Umwelt- sowie Sachschäden zu vermeiden.

5.1.5 Koordination mit dem Strafregistergesetz

Art. 59 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e StReG

Das BJ führt das Strafregister-Informationssystem VOSTRA, das Daten über Strafurteile und hängige Strafverfahren enthält. Diese Datenbank wird in der heutigen Form voraussichtlich noch bis Anfang 2023 in Betrieb sein und anschliessend durch einen umfassenden Neubau abgelöst werden. Auf diesen Zeitpunkt werden auch die neuen Rechtsgrundlagen im Strafregisterbereich in Kraft gesetzt werden (vgl. Strafregistergesetz vom 17. Juni 201639; StReG). Eine Anpassung der heutigen Strafregisterdatenbank vor 2023 würde hohe Kosten verursachen und die Inbetriebnahme von NewVOSTRA verzögern. Aus diesem Grund wird nachfolgend eine StReG-Änderung vorgeschlagen, die sich im Rahmen des ohnehin geplanten Neubaus von VOSTRA kostengünstig realisieren lässt.

Gemäss Artikel 59 StReG meldet die für das Register zuständige Stelle des Bundes der Gruppe Verteidigung laufend die neu in VOSTRA registrierten Daten über Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens, über freiheitsentziehenden Massnahmen sowie über Entscheide über die Nichtbewährung von Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee und Schutzdienstpflichtigen.

Gemäss Artikel 46 Buchstabe i StReG darf die Gruppe Verteidigung Personendaten über hängige Strafverfahren online abfragen und damit auch verwenden. Bisher gibt es aber keine aktive Meldepflicht für hängige Strafverfahren, so dass die Gruppe

38 SR 748.131.1

39 BBl 2016 4871