Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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6. Kapitel: Gebühren (Art. 100)
Art. 100 Gebühren
Der Bundesrat setzt die das Gebrauchsmuster betreffenden Gebühren in Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 IGEG sowie unter Berücksichtigung der allgemein gültigen Bemessungsgrundsätze fest.
7. Kapitel: Nichtiggkeit (Art. 101)
Art. 101 Nichtigkeitsgründe
Absatz 1: Gebrauchsmuster unterliegen grundsätzlich den gleichen Nichtigkeitsgründen wie Patente. Absatz 1 erklärt deshalb die patentrechtlichen Nichtigkeitsgründe nach Artikel 26 für sinngemäss anwendbar.
Absatz 2: Darüber hinaus muss der Katalog der Nichtigkeitsgründe für das Gebrauchsmuster erweitert werden: Einige Arten von Erfindungen, die als Patent geschützt werden können, sind vom Schutz durch ein Gebrauchsmuster ausgeschlossen. Dies umfasst gemäss Artikel 87 Absatz 3 VE-PatG chemische Stoffe, Stoffgemische sowie deren Verwendung, biotechnologische Erfindungen sowie Verfahren, die Anwendung eines Verfahrens oder die Verwendung des Erzeugnisses als solches. Artikel 101 Absatz 2 VE-PatG stellt deshalb sicher, dass Gebrauchsmuster, die eine solche Erfindung zum Gegenstand haben, ebenfalls auf Klage hin vom Richter für nichtig erklärt werden können.
8. Kapitel: Anwendbares Recht (Art. 102)
Art. 102 Anwendbares Recht
Gebrauchsmuster weisen zahlreiche Parallelen zu Patenten auf. Entsprechend gelten für beide Schutzrechte an vielen Stellen ähnliche oder sogar identische Regeln. Eine Wiederholung der patentrechtlichen Regeln für Gebrauchsmuster im zweiten Teil des PatG würde das Gesetz unnötig aufblähen, dessen Anwendung schwerfälliger machen und schliesslich auch das Risiko von Diskrepanzen und uneinheitlicher Rechtsprechung erhöhen. Der Vorschlag stellt deshalb für das Gebrauchsmuster nur dort explizite Regeln auf, wo dieses materiell vom Patent abweicht. Für die Gemeinsamkeiten sieht Artikel 102 VE-PatG einen Verweis auf den ersten Titel des Gesetzes vor. Dieser Verweis erlaubt die sinngemässe Anwendung der patentrechtlichen Bestimmungen auf das Gebrauchsmuster, soweit ein solches Vorgehen möglich bzw. sinnvoll ist.
In manchen Bereichen ist die direkte Anwendung der patentrechtlichen Regeln auf das Gebrauchsmuster angebracht. So können Gebrauchsmusterinhaberinnen und Gebrauchsmusterinhaber Dritten zum Beispiel dieselben Benutzungshandlungen verbieten wie Patentinhaberinnen und Patentinhaber (Art. 8 PatG i. V. m. Art. 102 VE-PatG). Ferner gilt auch für Gebrauchsmuster die regionale Erschöpfung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Damit können Inhaberinnen und Inhaber die Weiterveräusserung der durch ihr Gebrauchsmuster geschützten Waren dann nicht länger verbieten, wenn sie diese zuvor in der Schweiz oder innerhalb des