Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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relevanten Unterlagen ohnehin bereits in englischer Sprache vorliegen. Absatz 1 wird deshalb so ergänzt, dass neu neben PCT-Anmeldungen in einer schweizerischen Amtssprache auch solche in englischer Sprache an die Stelle der Veröffentlichung der schweizerischen Patentanmeldung treten. Über Artikel 138 Buchstabe d VE-PatG erübrigt sich damit bei einer in englischer Sprache verfassten PCT-Anmeldung die Übersetzung.
Absatz 2: Liegt keine Anmeldung in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache vor, so muss der Patentanmelder eine Übersetzung einreichen. Entsprechend der Änderung in Absatz 1 wird hierfür neu auch eine Übersetzung in die englische Sprache akzeptiert. Die Übersetzung wird vom IGE veröffentlicht.
Absatz 3: Ein internationaler Recherchebericht oder die ihn nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a PCT ersetzende Erklärung tritt an die Stelle des vom IGE neu bei jeder Patentanmeldung zu erstellenden Berichts zum Stand der Technik. Dadurch wird wiederum verhindert, dass das IGE bereits vorhandene Arbeitsergebnisse wiederholt und sich das Prüfungsverfahren unnötigerweise verlängert.
Art. 136 Randtitel
Mit der Einführung des Artikels 135a wird eine neue Nummerierung des Randtitels zum Artikel erforderlich.
Art. 137
Mit der Einführung des Artikels 135a wird eine neue Nummerierung des Randtitels zum Artikel erforderlich. Darüber hinaus ist der Verweis auf Artikel 112 unrichtig und wird korrigiert. Artikel 112 wurde aufgehoben durch Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 16. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, mit Wirkung seit 1. Mai 200866.
Art. 138 Bst. d
Artikel 138 regelt die Formerfordernisse, die PCT-Anmeldungen erfüllen müssen, und die Informationen, welche die Anmelderinnen und Anmelder dem IGE allenfalls nachliefern müssen. Inhaltlich bleibt der Artikel weitgehend unverändert. Eine wesentliche Änderung ergibt sich jedoch bei den Übersetzungen: Gemäss Artikel 138 Buchstabe d PatG müssen PCT-Anmeldungen in eine schweizerische Amtssprache übersetzt werden. Gemäss Vorschlag werden neu auch in englischer Sprache verfasste Anmeldungen akzeptiert. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Bereich des Patentrechts ein Grossteil der Unterlagen und Dokumente in englischer Sprache verfasst ist. Im Einklang mit Artikel 58a Absatz 3 VE-PatG, der für schweizerische Patente die Möglichkeit einer Publikation in englischer Sprache vorsieht, und Artikel 135a VE-PatG, der auch internationale Anmeldungen in englischer Sprache zulässt, kann nach Artikel 138 Buchstabe d VE-PatG neu bei einer in englischer Sprache verfassten PCT-Anmeldung auf die Übersetzung verzichtet werden. Patentanmelderinnen und Patentanmelder sparen sich damit unter Umständen erhebliche Übersetzungskosten, was die Patentanmeldung wiederum wirtschaftlich interessanter macht.
66 AS 2008 1739; BBl 2005 3773