Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 125 Abs. 3

Artikel 125 regelt das Verbot des Doppelschutzes, das heisst, das Verhältnis zwischen EP mit Schutzwirkung in der Schweiz und schweizerischen Patenten, welche die gleiche Erfindung zum Gegenstand haben. Soweit die Bestimmung ausschliesslich Patente betrifft, bleibt sie im Rahmen der vorliegenden Revision unverändert. Mit der Einführung von Gebrauchsmustern, welche die gleiche Erfindung zum Gegenstand haben können wie Patente, stellt sich die Frage des Doppelschutzes neu auch im Verhältnis zwischen Patenten und Gebrauchsmustern. Dazu kann auf die Ausführungen zu Artikel 20a VE-PatG verwiesen werden.

Absatz 3 hält diesbezüglich neu fest, dass schweizerische Gebrauchsmuster und EP mit Schutzwirkung für die Schweiz für die gleiche Erfindung nebeneinander existieren können.

Art. 126 Abs. 3

Artikel 126 regelt das Verbot des Doppelschutzes im Verhältnis zwischen aus schweizerischen oder internationalen Anmeldungen hervorgegangenen Patenten und solchen, die aus einer umgewandelten europäischen Patentanmeldung hervorgegangen sind. Hierzu kann allgemein auf die Ausführungen zu Artikel 125 Absatz 3 und insbesondere Artikel 20a VE-PatG verwiesen werden. Die Bestimmung bleibt für Patente unverändert, hält aber in Absatz 3 neu fest, dass das Verbot des Doppelschutzes nicht im Verhältnis zwischen Patent und Gebrauchsmuster gilt.

Art. 131 Titel und Abs. 1–3 (betrifft nur den französischen Text)

Die französische Fassung wird redaktionell geändert (neu Grossschreibung des Begriffs «Traité»). Diese Änderung betrifft auch die Artikel 132; Artikel 133 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 134.

Art. 135a

Absatz 1: Mit der Einführung der Vollprüfung für Schweizer Patente muss auch die Schnittstelle zum PCT angepasst werden. Die Artikel 134–140 regeln das Verfahren für internationale Anmeldungen (PCT-Anmeldungen), soweit das IGE Bestimmungsamt ist. Das geltende Recht konnte sich mit Artikel 135 darauf beschränken, der korrekt vorgenommenen internationalen Anmeldung die gleichen Wirkungen zukommen zu lassen wie einer vorschriftsgemäss eingereichten Schweizer Anmeldung. An dieser Ausgangslage ändert sich nichts, jedoch sind aufgrund des Wechsels zur Vollprüfung und der damit verbundenen Änderungen betreffend Recherche und Bericht zum Stand der Technik Anpassungen nötig. Der im Rahmen der vorliegenden Revision neu zu schaffende Artikel 135a führt diesen Weg konsequent weiter, indem eine internationale Veröffentlichung (nach Art. 21 PCT) die Schweizer Publikation ersetzt. Dadurch werden unnötige Doppelspurigkeiten vermieden, was einen wichtigen Beitrag zur Straffung des neuen Patentprüfungsverfahrens leistet.

Der Vorschlag lässt neu an verschiedenen Stellen Dokumente und Eingaben in englischer Sprache zu (siehe z.B. Art. 58a Abs. 3 VE-PatG, der für schweizerische Patente neu die Möglichkeit einer Publikation in englischer Sprache vorsieht). Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Patentbereich viele der