Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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licher Druck auf die Inhaberin bzw. den Inhaber des durch ein Löschungsverfahren betroffenen Gebrauchsmusters ausgeübt. Dies ist im Hinblick auf die fehlende inhaltliche Prüfung der Gebrauchsmusteranmeldung gewollt. Auf diese Weise wird unter anderem missbräuchliches Verhalten verhindert: Das Fehlen einer inhaltlichen Prüfung im Rahmen des Eintragungsverfahrens soll von Anmelderinnen und Anmeldern nicht dazu genutzt werden, zahlreiche Gebrauchsmuster von zweifelhafter Rechtsbeständigkeit einzutragen, um dann mit grossen Schutztitelportfolios unbegründet von anderen Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteuren unter Androhung rechtlicher Massnahmen Schadenersatz zu fordern (sog. Patent-Troll-Problematik).

Art. 94 B. Änderung des Gebrauchsmusters

Absatz 1: Auch im Rahmen des Löschungsverfahrens erhalten Inhaberinnen und Inhaber die Möglichkeit, ihr Gebrauchsmuster vor der Löschung zu retten, indem sie es so abändern, dass es die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Bestimmung entspricht Artikel 59d Absatz 1 VE-PatG, der die Änderung des Patents im Rahmen des Einspruchsverfahrens regelt.

Absatz 2: Anmelderinnen und Anmelder sollen nicht über den Umweg der Änderung etwas beanspruchen können, was in der ursprünglichen Anmeldung nicht enthalten war. Die Grenze einer Änderung bildet deshalb, analog zu Artikel 59d Absatz 2 VE-PatG, die Gebrauchsmusteranmeldung. Das Gebrauchsmuster darf nicht derart geändert werden, dass sein Gegenstand über die Gebrauchsmusteranmeldung in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht oder der sachliche Geltungsbereich des Gebrauchsmusters erweitert wird.

Art. 95 C. Kosten

Absatz 1: Bei der Kostenverteilung gilt der Grundsatz, dass jede Partei die ihr erwachsenen Kosten selber trägt (vgl. für das Einspruchsverfahren Art. 59e Abs. 1 VE-PatG, womit im Grundsatz die dortige Begründung auch hier gilt). Mit der vorgeschlagenen Regelung werden sich die Kosten der Antragsstellenden im Regelfall auf die Kosten des Verfahrens selber, die Kosten für die Erstellung einer Recherche zum Stand der Technik sowie allfällige eigene Kosten für den hinzugezogenen Rechtsbeistand beschränken. Damit bleibt das Kostenrisiko für Dritte, die ein Gebrauchsmuster gelöscht haben möchten, überschaubar, was indirekt berechtigte Löschungsverfahren (die Löschung nicht schutzfähiger Gebrauchsmuster) fördert.

Absatz 2: entspricht Art. 59e Abs. 2 VE-PatG. In Ergänzung zur dort abgegebenen Begründung sei hier als Beispiel erwähnt, wenn Gebrauchsmuster bzw. das Löschungsverfahren zweckentfremdet werden. Zu denken ist zum Beispiel an «Patent Trolls», die versucht sein könnten, zahlreiche Gebrauchsmuster von zweifelhafter Gültigkeit einzutragen, um damit von Dritten unter Androhung rechtlicher Massnahmen unbegründeten Schadenersatz zu fordern. Wenn Dritte sich dagegen mit dem neu zu schaffenden Löschungsverfahren wehren und ihnen dadurch unverschuldet Kosten entstehen, kann das IGE im Einzelfall eine abweichende Kostenverteilung vornehmen. Aber auch dort, wo zum Beispiel Gebrauchsmusterinhaberinnen oder Gebrauchsmusterinhaber von Konkurrentinnen oder Konkurrenten mit grossem Gebrauchsmusterportfolio unbegründet und systematisch mit Löschungsverfahren überzogen werden, kann das IGE eine andere Kostenverteilung vornehmen.