Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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Absatz 2: Um aber offensichtlich missbräuchliche Gebrauchsmusteranmeldungen zurückweisen zu können, wird das IGE ermächtigt, Anmeldungen abzuweisen, die offensichtlich nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.64 Diese Besonderheit ist an Artikel 24 Absatz 3 des DesG angelehnt und übernimmt damit ein bewährtes Instrument ins Gebrauchsmusterrecht. Um dem IGE die nötige Flexibilität bei der Handhabung zu gewähren, wurde auch beim Gebrauchsmuster bewusst auf eine Legaldefinition verzichtet, was als offensichtlich gilt. Die Voraussetzung ist aber jedenfalls in denjenigen Fällen erfüllt, in denen eine Erfindung zum Beispiel bereits breit bekannt ist (wie im Falle der Anmeldung, die das Rad als Gebrauchsmuster zu schützen versucht). Das IGE wird diese Möglichkeit mit Blick auf Artikel 2 Absatz 2 ZGB wie im Designrecht massvoll einsetzen. Weil die zugrundeliegende Motion Hefti das Gebrauchsmuster als Ersatz für das wegfallende teilgeprüfte Schweizer Patent fordert, darf Absatz 2 nicht dafür verwendet werden, durch die Hintertür die Vollprüfung auch für Gebrauchsmuster einzuführen. Absatz 2 kommt nur in solchen Fällen zur Anwendung, in denen die angemeldeten Erfindungen «offensichtlich», also ohne substantielle Überprüfung erkennbar, nicht schutzfähig sind. Die vorgeschlagene Revision soll nämlich das allgemeine Ziel einer erhöhten Qualität und Rechtssicherheit und damit die Aufwertung des Schweizer Patentsystems erreichen, wozu die Zurückweisungsmöglichkeit für missbräuchliche Anmeldungen einen wesentlichen Beitrag leistet.

Absatz 3: Wie bereits heute beim ungeprüften Patent (Art. 59 Abs. 6 PatG) kann die Anmelderin bzw. der Anmelder sowie jede Person, die Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. Damit können Anmeldende oder potentiell vom Gebrauchsmuster betroffene Dritte sich wenn nötig bereits im Erteilungsverfahren ein Bild von der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters machen.

3. Kapitel: Abzweigung (Art. 92)

Art. 92 Abzweigung

Absatz 1 und 5: Gestützt auf Artikel 92 VE-PatG können Patentanmelderinnen und Patentanmelder für die gleiche Erfindung eine spätere Gebrauchsmusteranmeldung einreichen und dafür das Anmeldedatum der früheren Patentanmeldung beanspruchen. So erhalten sie im Idealfall innerhalb weniger Wochen ein vom IGE erteiltes Schutzrecht – parallel zur noch in Prüfung befindlichen Patentanmeldung. Mit dem so erhaltenen Gebrauchsmuster kann die Anmelderin oder der Anmelder bereits vor Erteilung des (noch nicht fertig geprüften) Patentes bei den Schweizer Zollbehörden (Art. 86a – 86k PatG) oder Gerichten (Art. 66–86 PatG) gegen Dritte vorgehen, welche die Erfindung widerrechtlich benützen. Dies bietet den Anmeldenden einen grossen Vorteil, denn gestützt auf eine blosse Patentanmeldung sind die Verteidigungsmöglichkeiten stark beschränkt: Unter geltendem Recht müssen sie die Erteilung des Patents (am Ende des mehrjährigen Eintragungsverfahrens) abwarten oder auf Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)65 gegen Dritte vorgehen, mit allen damit verbundenen Unsicherheiten.

64 Dem Schweizer Patentsystem wurde von Kritikern verschiedentlich vorgeworfen, dass aufgrund des Fehlens einer Vollprüfung (und damit der Prüfung der Neuheit) sogar das Rad (neu) patentiert werden könnte.

65 SR 241