Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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Art. 96 D. Verfahren
Absatz 1 überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, das Löschungsverfahren detaillierter zu regeln.
Absatz 2: Auch beim Gebrauchsmuster trägt die vorliegende Revision der starken Verbreitung der englischen Sprache Rechnung. Wie beim Einspruchsverfahren (vgl. Art. 59f VE-PatG) kann der Bundesrat deshalb vorsehen, dass im Löschungsverfahren des Gebrauchsmusters Englisch als Korrespondenzsprache verwendet werden darf. Die Verfahrenssprache selber ändert sich dadurch nicht, das heisst, Entscheide des IGE müssen nach wie vor in einer Amtssprache ergehen. Beschwerdeverfahren vor dem BVGer erfolgen ebenfalls weiterhin in einer Amtssprache (Art. 33a VwVG). Es liegt wie bisher im Ermessen des BVGer, wo nötig Übersetzungen der neu allenfalls in englischer Sprache vorliegenden Dokumente in eine Amtssprache anzuordnen (Art. 33a Abs. 4 VwVG).
5. Kapitel. Gebrauchsmusterregister, Veröffentlichung und Gebrauchsmuster-
schrift (Art. 97–99)
Art. 97 A. Gebrauchsmusterregister
Absatz 1: Das Gebrauchsmuster ist ein neues Schutzrecht. Wie für Patente (und ESZ; vgl. Art. 140g VE-PatG) bedarf es deshalb der Errichtung eines eigenständigen Registers für in der Schweiz geschützte Gebrauchsmuster. Durch den vorliegenden Artikel wird das IGE dazu ermächtigt, ein solches zu führen.
Absatz 2: Wie bei den Patenten (Art. 60 Abs. 2 PatG) wird der Bundesrat auch bei den Gebrauchsmustern in der PatV festlegen, welche Angaben im Gebrauchsmusterregister eingetragen werden müssen.
Art. 98 B. Verfahren, Register, Veröffentlichungen
Absatz 1: Das Verfahren zur Erteilung und Eintragung der Gebrauchsmuster sowie die Veröffentlichungen zu diesem Schutzrecht bedürfen keiner detaillierten Regelung auf Gesetzesstufe. Absatz 1 ermächtigt den Bundesrat, entsprechende Bestimmungen im Ausführungsrecht festzulegen.
Absatz 2: Die vorliegende Revision gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, die englische Sprache als Korrespondenz- sowie Publikationssprache vorzusehen. Dies gilt aus Gründen der Einheitlichkeit sowohl für Patente (vgl. Art. 58a Abs. 3 VE-PatG) als auch für Gebrauchsmuster (Art. 98 Abs. 1 VE-PatG). Erfolgt die Publikation eines Gebrauchsmusters in englischer Sprache, so sind in jedem Fall der Titel der Erfindung sowie die Zusammenfassung in eine Amtssprache zu übersetzen.
Art. 99 C. Gebrauchsmusterschrift
Absatz 1: Beim Gebrauchsmuster handelt es sich um ein Registerrecht. Wie für das Patent wird das IGE deshalb auch für jedes erteilte Gebrauchsmuster eine Gebrauchsmusterschrift veröffentlichen.
Absatz 2: Der Mindestinhalt der Gebrauchsmusterschrift besteht aus der Beschreibung, den Ansprüchen, der Zusammenfassung, gegebenenfalls den Zeichnungen sowie weiteren Angaben, die der Bundesrat im Ausführungsrecht regelt (Art. 97 Abs. 2 VE-PatG).