Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 54Fedlex · Erläuternder Bericht

EWR selber in Verkehr gesetzt oder der Inverkehrsetzung zugestimmt haben (Art. 9a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 102 VE-PatG). Als weiteres Beispiel kann gestützt auf ein Gebrauchsmuster derselbe Rechtsschutz beansprucht werden wie gestützt auf ein Patent (Art. 66–86 und 86a–86k PatG i.V.m. Art. 102 VE-PatG).

In anderen Bereichen muss die patentrechtliche Regelung für das Gebrauchsmuster ergänzt werden. Da die Ausschlussgründe für das Gebrauchsmuster umfassender sind als diejenigen für das Patent (Art. 87 Abs. 3 VE-PatG), müssen auch die Nichtigkeitsgründe entsprechend angepasst werden. Artikel 101 VE-PatG erklärt deshalb zunächst die patentrechtlichen Nichtigkeitsgründe nach Artikel 26 für sinngemäss anwendbar, erweitert diese aber gleichzeitig um die spezifisch für das Gebrauchsmuster gültigen Gründe.

Andernorts kommen die patentrechtlichen Regelungen dagegen nicht zur Anwendung, weil für Gebrauchsmuster abschliessende Regeln (lex specialis) vorgesehen sind: Dies ist zum Beispiel bei unschädlichen Offenbarungen der Fall. Hier wurde für das Gebrauchsmuster eine von den interessierten Kreisen vielfach geforderte flexiblere Lösung gewählt (Art. 88 VE-PatG). Sie regelt die Thematik für das Gebrauchsmuster abschliessend. Ein weiteres Beispiel ist das Löschungsverfahren (Art. 93–96 VE-PatG), welches an die Stelle des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens tritt (Art. 59c–59f VE-PatG).

Einige patentrechtliche Regeln sind schliesslich per se nicht auf das Gebrauchsmuster anwendbar, weil das Gebrauchsmuster die entsprechende Thematik nicht kennt: So fallen beispielsweise die Regeln zur Erschöpfung, die Verfahren oder Erfindungen der Biotechnologie betreffen (z.B. Art. 9a Abs. 2 und 3 PatG), für Gebrauchsmuster weg, da solche Erfindungen nicht durch das Gebrauchsmuster geschützt werden können (Art. 87 Abs. 3 VE-PatG).

Art. 109 Titel und Abs. 2 und 3 (betrifft nur den französischen Text)

Die französische Fassung wird redaktionell geändert (neu Grossschreibung des Begriffs «Convention»). Diese Änderung betrifft auch die Artikel 111 Absatz 1, Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 124 Titel und Absatz1.

Art. 123

Artikel 123 regelt die Pflicht zur Übersetzung einer europäischen Patentanmeldung in eine schweizerische Amtssprache. Als wesentliche Erleichterung für nationale und insbesondere internationale Anmelderinnen und Anmelder werden gemäss vorgeschlagener Revision neu auch in englischer Sprache verfasste Anmeldungen akzeptiert. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Bereich des Patentrechts ein Grossteil der Unterlagen und Dokumente in englischer Sprache verfasst ist. Im Einklang mit Artikel 58a Absatz 3 VE-PatG, der für schweizerische Patente die Möglichkeit einer Publikation in englischer Sprache vorsieht, und Artikel 135a VE-PatG, der auch internationale Anmeldungen in englischer Sprache zulässt, kann nach Artikel 123 VE-PatG neu bei einer in englischer Sprache verfassten europäischen Patentanmeldung ebenfalls auf die Übersetzung verzichtet werden. Patentanmelderinnen und Patentanmelder sparen sich damit unter Umständen erhebliche Übersetzungskosten, was die Patentanmeldung wiederum wirtschaftlich interessanter macht. Daneben wird der Artikel terminologisch an die übrige Revision angepasst.