Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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Absatz 2: Die Möglichkeit, von einer Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster abzuzweigen, besteht sowohl gestützt auf eine Schweizer Patentanmeldung als auch gestützt auf eine europäische oder internationale Patentanmeldung mit Wirkung in der Schweiz.
Absatz 3: Die Beanspruchung des Anmeldedatums einer früheren Patentanmeldung muss zwingend erfolgen, während die frühere Patentanmeldung noch hängig ist. Das anschliessende Eintragungsverfahren und die Erteilung des Gebrauchsmusters können jedoch auch dann noch rechtsgültig erfolgen, wenn die frühere Patentanmeldung zwischenzeitlich nicht mehr hängig ist. Das mit diesem Artikel eingeführte System ähnelt der Teilung der Patentanmeldung nach Artikel 57 PatG. Eine Abzweigung ist nur so lange möglich, als ein Gebrauchsmuster überhaupt geschützt werden kann. Dies ist spätestens zehn Jahre nach dem Anmeldedatum des älteren Patents nicht mehr der Fall.
Absatz 4: Wie bei der Teilung der Patentanmeldung darf auch das von einer früheren Patentanmeldung abgeleitete Gebrauchsmuster nicht über den Gegenstand hinausgehen, der in der früheren Patentanmeldung beansprucht wird.
4. Kapitel: Löschung und Änderung des Gebrauchsmusters, Parteientschädi-
gung und Verfahren (Art. 93–96)
Art. 93 A. Löschung
Absatz 1: Anders als bei Patenten sieht die Vorlage für das Gebrauchsmuster (als Folge des schnellen Eintragungsverfahrens) keine Einspruchsmöglichkeit vor. Zur Überprüfung von Eintragungsentscheiden ist als Ersatz ein verwaltungsrechtliches Löschungsverfahren vorgesehen (Art. 93–96 VE-PatG). Als Alternative dazu bleibt die zivilrechtliche Nichtigkeitsklage nach Artikel 26 und Artikel 101 VE-PatG weiterhin bestehen – gestützt auf die allgemeine Verweisnorm von Artikel 102 VE-PatG.
Da das IGE als Eintragungsbehörde Neuheit und erfinderische Tätigkeit beim Gebrauchsmuster nicht prüft, können unter Umständen Gebrauchsmuster eingetragen werden, die diese Schutzvoraussetzungen nicht erfüllen. Hier greift das Löschungsverfahren als Selbstregulierungsmechanismus des Marktes ein: Da Dritte (insbesondere Konkurrentinnen und Konkurrenten) damit Gebrauchsmuster löschen lassen können, wird auch ohne Prüfung im Rahmen der Eintragung sichergestellt, dass nur rechtsbeständige Gebrauchsmuster bestehen bleiben. Dieses verwaltungsrechtliche Verfahren steht Dritten jederzeit offen und wird einfach, schnell sowie kostengünstig ausgestaltet. Es entspricht in seiner Funktion dem Löschungsverfahren im Markenrecht (Art. 35a MSchG), mit dem Dritte Marken wegen Nichtgebrauchs löschen lassen können, und übernimmt damit ein bewährtes Instrument. Das IGE fungiert im Löschungsverfahren als erstinstanzliche Behörde. Gegen seine Verfügungen kann beim BVGer Beschwerde erhoben werden.
Absatz 2: Die Löschungsgründe sind an die im Einspruchsverfahren für Patente anrufbaren Gründe angelehnt.
Absatz 3–5: Nach Eröffnung des Löschungsverfahrens besitzt das IGE eine umfassende Kognition in dem Sinne, dass es auch nicht geltend gemachte Löschungsgründe prüfen und berücksichtigen kann. Des Weiteren kann es das Verfahren selbst dann fortführen und zu Ende bringen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Löschungsantrag zurückzieht. Mit dieser Kompetenz des IGE wird beträcht-