Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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Anpassungen in den betreffenden Artikeln werden später mittels Generalanweisung vollzogen und sind im vom Bundesrat verabschiedeten Entwurf nicht mehr als formelle Änderungen sichtbar.

Art. 140h

In Harmonisierung mit den anderen Schutzrechten (Patent, Art. 41 PatG; Gebrauchsmuster, Art. 92 VE-PatG) werden die Gebühren zum ESZ nun ebenfalls in der PatV geregelt. Der jetzige Artikel 140h PatG wird dabei inhaltsgleich in die Verordnung überführt. Die Regelung der Gebühren in der PatV ermöglicht es, in Zukunft flexibel zu reagieren; zum Beispiel, wenn aufgrund technischer Entwicklungen andere, einfachere Formen von Gebührenzahlungen und Zahlungsmodalitäten für Anmelderinnen und Anmelder bzw. Inhaberinnen und Inhaber sowie das IGE sinnvoll werden.

Art. 140m

Mit der Neugliederung des PatG ist der ursprünglichen Verweis auf die Titel eins bis drei und fünf zu korrigieren auf den ersten und dritten Titel.

Art. 140o Abs. 2

Der Begriff «zurückweisen» wird präzisiert durch «nichteintreten» als Rechtsfolge bei formellen Mängeln. Diese Präzisierung ist eine redaktionelle Änderung.

Art. 140v Abs. 2

Der Begriff «zurückweisen» wird präzisiert durch «nichteintreten» als Rechtsfolge bei formellen Mängeln. Diese Präzisierung ist eine redaktionelle Änderung.

Art. 150 F. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom (…) des Pa-

tentgesetzes / I. Patentanmeldungen

Absatz 1: Das neue Recht ist ab seinem Inkrafttreten grundsätzlich auf alle hängigen Patentanmeldungen anwendbar. Damit wird der möglichst rasche Wechsel auf das neue System der Vollprüfung sichergestellt. Im Verfahrensrecht gilt die Anwendung des neuen Rechts auf hängige Verfahren nicht als Rückwirkung (BGE 113 Ia 412, E. 6).

Absatz 2: Bei Patentanmeldungen, deren Behandlung bereits fortgeschritten ist, ist ein Wechsel auf die Vollprüfung für alle Beteiligten indes nicht sinnvoll. In diesen Fällen kann die Patentanmeldung weiter nach altem Recht beurteilt werden. Dafür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die vom IGE in Rechnung gestellte Prüfungsgebühr (Art. 17a Abs. 1 Bst. c PatV) vor Inkrafttreten der Revision bezahlt worden sein. Zum anderen darf die Anmeldung zu diesem Zeitpunkt nicht sistiert sein. Diese Einschränkung ist unter anderem nötig, weil Anmelderinnen und Anmelder ihre Anmeldungen häufig sistieren (Art. 62 PatV) um zum Beispiel den Ausgang von Verfahren vor dem EPA abzuwarten. Da solche Verfahren sehr lange dauern können, müsste das IGE noch Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision Anmeldungen nach altem Recht beurteilen. Ist eine Anmeldung bei Inkrafttreten der vorliegenden Revision sistiert, wird sie deshalb immer nach neuem Recht beurteilt.