Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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Sind beide Voraussetzungen dagegen erfüllt, wird die hängige Anmeldung grundsätzlich nach altem Recht beurteilt: Es erfolgt damit keine Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit (Art. 59 Abs. 4 PatG). Artikel 57a, der neu von Amtes wegen einen Bericht zum Stand der Technik vorsieht, kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Stattdessen können die Anmelderinnen und Anmelder wie bisher freiwillig die Erstellung eines Berichts verlangen (Art. 59 Abs. 5 PatG). Auch die Einspruchsgründe richten sich in diesen Fällen weiterhin nach altem Recht (Art. 152 VE-PatG).
Absatz 3: Auf Wunsch der Anmelderin oder des Anmelders können auch hängige Anmeldungen, die die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllen, nach neuem Recht beurteilt werden.
Absatz 4: Die vorliegende Revision sieht vor, dass aus einer hängigen Patentanmeldung eine Gebrauchsmusteranmeldung mit gleichem Anmeldedatum abgezweigt werden kann (Art. 92 VE-PatG). Damit können Anmelderinnen und Anmelder bei Bedarf innerhalb weniger Wochen für ihre Erfindung ein Schutzrecht (das Gebrauchsmuster) erhalten, mit dem sie bereits während der Dauer der (Voll-)Prüfung der Patentanmeldung ihre Rechte gegenüber Dritten verteidigen können. Sinn und Zweck der Bestimmung verlangen eine Patentanmeldung, die der Vollprüfung unterliegt. Artikel 150 Absatz 4 VE-PatG sieht deshalb vor, dass hängige Patentanmeldungen, die noch unter altem Recht beurteilt werden, nicht zur Abzweigung einer Gebrauchsmusteranmeldung herangezogen werden können.
Absatz 5: Damit eine hängige Patentanmeldung nach altem Recht beurteilt wird, darf sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht sistiert sein. Anmelderinnen und Anmelder müssen sich somit entscheiden, ob sie die Sistierung aufheben lassen, um ihre Anmeldung unter altem Recht und damit teilweise prüfen zu lassen, oder ob sie das Verfahren ausgesetzt lassen und dafür dereinst ein nach neuem Recht vollgeprüftes Patent erhalten. Anmelderinnen und Anmelder könnten nun versucht sein, in Umgehung von Artikel 150 Absatz 2 VE-PatG die Sistierung aufzuheben und nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Revision sogleich wieder zu beantragen, um sowohl von der Prüfung nach altem Recht als auch von der Sistierung zu profitieren. Um dies zu verhindern, unterstellt Absatz 5 Anmeldungen, die nach Inkrafttreten der Revision sistiert werden (sei es zum ersten oder wiederholten Mal), immer neuem Recht. Dadurch wird Missbrauch verhindert und wiederum sichergestellt, dass möglichst rasch nur noch vollgeprüfte Patente erteilt werden.
Art. 151 II. Nichtigkeitsgründe
Artikel 26 VE-PatG führt einen neuen Nichtigkeitsgrund ein. Die Übergangsbestimmung in Artikel 151 VE-PatG garantiert diesbezüglich das allgemeine Rückwirkungsverbot. Mit der Bestimmung wird sichergestellt, dass der neue Nichtigkeitsgrund nur gegen diejenigen Patente geltend gemacht werden kann, deren Teilverzicht, der zu einer Erweiterung des Schutzbereichs geführt hat, nach Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt ist. Die Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 142, der die Rückwirkung bezüglich der letzten Änderung vom 22. Juni 2007 verhindert.
Art. 152 III. Einspruchsgründe
Das neue Recht ist ab seinem Inkrafttreten auf alle hängigen Patentanmeldungen anwendbar. Im Verfahrensrecht gilt die Anwendung des neuen Rechts auf hängige