Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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Verfahren nicht als Rückwirkung (BGE 113 Ia 412, E. 6). Ebenfalls keine Rückwirkung ist, wenn das neue Recht auf Beziehungen angewendet wird, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern. Wird hingegen das neue Recht auf ein Ereignis angewendet, das beim Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossen ist, geschieht diese Anwendung rückwirkend (BGE 107 Ib 196, E. 3b). Eine solche Überprüfung von bereits vom IGE erteilten Patenten auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit wäre daher gemäss der Rechtsprechung rückwirkend.

Davon betroffen sind nicht nur Patente, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Revision erteilt wurden, deren Einspruchsfrist aber erst danach abläuft. Betroffen sind auch hängige Patentanmeldungen, die in Anwendung von Artikel 150 Absatz 2 VE-PatG nach altem Recht zu Ende geprüft werden. Würde Dritten die Möglichkeit eingeräumt, beim IGE die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit von nach altem Recht geprüften Patenten über das Einspruchsverfahren anzufechten (Art. 59c Abs. 2 Bst. a – soweit die Neuheit betreffend – sowie Bst. b und c VE-PatG), käme dies einer rückwirkenden Anwendung des neuen Rechts gleich. Genau dies verhindert Artikel 152 VE-PatG.

Änderung des Parlamentsgesetzes

Art. 40a Abs. 3bis

Das BVGer entscheidet komplexe Fälle an der Schnittstelle zwischen Technik bzw. Naturwissenschaft und Recht. Diese Beurteilung erfordert ein entsprechend grosses Fachwissen in allen Bereichen. Deshalb ist die Bestellung eines Spruchkörpers, der sowohl über juristische als auch über technische Kenntnisse verfügt, eine notwendige Voraussetzung für eine sachgerechte Rechtsfindung sowie für die beförderliche und kostengünstige Erledigung der Beschwerden. Dies gilt namentlich auch, weil das BVGer als erste Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat und seine Sachverhaltsfeststellungen bei einer Beschwerde ans Bundesgericht keiner freien Prüfung mehr unterliegen.

Um diese Erfordernisse zu erfüllen, müssen einerseits geeignete Richterinnen und Richter mit juristischen und (allgemeinen) technischen Kenntnissen gewählt werden. Das BVGer muss folglich die Möglichkeit haben, bei Bedarf Richterinnen und Richter mit den erforderlichen technischen Kenntnissen zugewählt zu erhalten, um den Spruchkörper gesetzeskonform zu besetzen (vgl. Art. 24 zweiter Satz VE-VGG). Damit der Bundesversammlung überhaupt Personen mit den gewünschten Kenntnissen zur Wahl vorgeschlagen werden können, ist es sinnvoll, im Sinne einer Selbstbindung eine entsprechende Regelung aufzustellen: Die Gerichtskommission achtet bei Wahlvorschlägen darauf, dass am BVGer ausreichend technische Kenntnisse vorhanden sind. Andererseits müssen sich die bereits gewählten Richterinnen und Richter patentrechtlich und technisch weiterbilden.

Damit die Gerichtskommission über die nötige Flexibilität verfügt, konkretisiert die vorgeschlagene Regelung die im Einzelfall erforderlichen Anforderungen betreffend die technischen Kenntnisse nicht weiter. Ob hierzu praktische Erfahrungen genügen oder ob ein bestimmter Ausbildungsabschluss vorgewiesen werden muss – und falls ja, auf welchem Ausbildungsniveau und auf welchen Gebieten – soll die Gerichtskommission nach dem jeweiligen Bedarf des BVGer bestimmen können. Auch soll das Feld potenzieller Kandidaturen nicht unnötig eingeschränkt werden.