Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten

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Schweiz Vorteile bietet. Das Gesagte gilt grundsätzlich auch für freiwillige Recherchen beim Gebrauchsmuster (Art. 91 Abs. 3 VE-PatG).

Das IGE ist als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit darauf angewiesen, die Zusammenarbeit auf technischer und administrativer Ebene selbständig regeln zu können. Artikel 2 Absätze 3 und 3bisVE-IGEG erweitert im Rahmen der Kompetenzdelegation von Artikel 48a Absatz 1, zweiter Satz Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)67 massvoll die Möglichkeit des IGE, in eigenem Ermessen Verträge von beschränkter Tragweite abzuschliessen – sowohl mit nationalen oder regionalen Patentämtern als auch mit multinationalen Organisationen wie der WIPO. Es geht dabei namentlich um administrativ-technische Vereinbarungen. Hierbei ist das IGE verpflichtet, sich mit den betroffenen anderen Bundesstellen zu koordinieren.

Mit der vorgeschlagenen Revision kann sich auch das IGE an internationalen Strukturen beteiligen und die Patentanmeldung in der Schweiz für internationale Anmelderinnen und Anmelder einfacher, schneller und damit attraktiver gestalten.

Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Art. 21 Abs. 1bis(betrifft nur den französischen und italienischen Text)

In den französischen und italienischen Fassungen wird die Schreibweise von «Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle» bzw. «Istituto Federale della Proprietà Intellettuale» geändert (neu: Grossschreibung), in der italienischen zudem die Abkürzung dafür eingeführt.

Art. 24 Abs. 2

Die von Artikel 24 vorgesehene Wiederherstellung von unverschuldet verpassten Fristen ist im PatG spezialgesetzlich geregelt (Art. 46a PatG, Weiterbehandlung; Art. 47 PatG, Wiedereinsetzung in den früheren Stand). Die entsprechende Ausnahmebestimmung in Absatz 2 ist anzupassen, um klarzustellen, dass ihr auch das neue Gebrauchsmuster untersteht (Art. 24 Abs. 2 VE-VwVG).

Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes

Art. 24 zweiter Satz

Um im Spruchkörper das notwendige technische Fachwissen in patentrechtlichen Verfahren sicherzustellen, sieht die Neuregelung für Beschwerden nach dem Patentgesetz eine Ergänzung des bestehenden Artikels 24 VGG vor. Nicht jedes patentrechtliche Verfahren erfordert jedoch technische Sachkunde im Spruchkörper. Damit das BVGer weiterhin über genügend Spielraum bei der Geschäftsverteilung verfügt, müssen nur dann Richterinnen und Richter mit technischen Kenntnissen dem Spruchkörper angehören, wenn es die tatsächlichen Verhältnisse erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob das Gericht in Dreier- oder Fünferbesetzung tagt. Im Geschäftsreglement für das BVGer68 wird die ergänzte Gesetzesbestimmung (Art. 24 zweiter Satz VE-VGG) zu konkretisieren sein.

67 SR 172.010

68 SR 173.320.1