Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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Änderung des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
Art. 2 Abs. 1 Bst. a , Abs. 3 und 3bis
Artikel 2 Abs. 1 Bst. a: Als redaktionelle Klarstellung werden das Gebrauchsmuster und die ESZ in die Liste der Schutztitel aufgenommen, für die das IGE zuständig ist. In Angleichung an das PatG wird der Begriff «Erfindungspatent» in «Patent» geändert.
Artikel 2 Abs. 3 und 3bis: Die internationale Zusammenarbeit ist im Bereich des geistigen Eigentums und insbesondere im Patentrecht von grosser Bedeutung. Mit ihr können die beteiligten Länder und deren Patentämter Synergien nutzen sowie Abläufe harmonisieren und so Patentanmelderinnen und Patentanmeldern die Anmeldung in verschiedenen Ländern erheblich erleichtern. Damit steigt neben der Effizienz auch die Rechtssicherheit im internationalen Umfeld. Das IGE vollzieht dabei nach Massgabe der Spezialgesetzgebung völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, vertritt die Schweiz im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen, wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit und beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (Art. 2 Abs. 1 Bst. b, d, e und f IGEG). Die internationale Vernetzung des Immaterialgüterrechts führt auch zu einer engen Zusammenarbeit des IGE mit verschiedenen internationalen Organisationen wie beispielsweise mit dem EPA, der WIPO (vgl. Art. 2 Abs. 3 IGEG) oder verschiedenen ausländischen Marken- und Patentämtern.
Aufbau und Formen der internationalen Zusammenarbeit sind vielfältig. Im Vordergrund steht dabei eine Zusammenarbeit zwischen zwei Behörden oder Organisationen in spezifischen Bereichen, um sicherzustellen, dass das neue Patentsystem auch in Zukunft internationale Entwicklungen berücksichtigen kann und möglichst effizient bleibt. Beispielsweise werden Recherchen für gewisse technische Bereiche an spezialisierte ausländische, nationale oder regionale Patentämter ausgelagert oder die WIPO administriert einen «Patent Prosecution Highway». Dieser besteht aus einer Reihe von bilateralen Abkommen zwischen verschiedenen Patentämtern mit dem Ziel, die nationale Phase internationaler Anmeldungen zu beschleunigen, indem beispielsweise Arbeitsergebnisse (wie etwa Recherchen) ausländischer Ämter übernommen werden können. Weiter ist auch eine Zusammenarbeit mit Länderverbünden denkbar, wie beispielsweise dem «Nordic Patent Institute» (gegründet durch Island, Dänemark und Norwegen).
Auch bei der vorliegenden Revision ist die internationale Zusammenarbeit von grosser Bedeutung: Die neue Vollprüfung schweizerischer Patente hat zur Folge, dass für diese in jedem Fall ein Bericht zum Stand der Technik erstellt werden muss. Da eines der Ziele der Revision die Bereitstellung einer schnellen und flexiblen Patentprüfung ist, werden die Recherchen zwar neu ausschliesslich durch das IGE durchgeführt (Art. 57a VE-PatG). Das IGE hat in der Vergangenheit demonstriert, dass es über die nötige Expertise und die Ressourcen verfügt, um schnelle und qualitativ hochwertige Recherchen durchzuführen. Dessen ungeachtet kann es aber Situationen geben, in denen die Zusammenarbeit mit ausländischen Patentämtern oder Organisationen für die Patentanmelderinnen und Patentanmelder in der