Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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Art. 39 Abs. 2bis
Nach Artikel 39 VGG ist die Präsidentin oder der Präsident der Abteilung Instruktionsrichterin bzw. Instruktionsrichter, wobei sie eine andere Richterin oder einen anderen Richter mit dieser Aufgabe betrauen können. Bei Beschwerden nach dem Patentgesetz können technische Kenntnisse in jedem Stadium des Verfahrens eine wichtige Rolle spielen. Ergänzend zu Artikel 24 zweiter Satz VE-VGG soll daher die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter jederzeit – und nicht nur bei den in Artikel 39 Absatz 2 VGG aufgeführten Fällen – eine Richterin oder einen Richter mit zusätzlichen technischen Kenntnissen beiziehen können.
Art. 39a Verfahrenssprache
Der Bereich des Patentrechts hat einen ausgeprägten internationalen Bezug. Zudem ist er eng mit technischen und naturwissenschaftlichen Fachbereichen verbunden, in welchen die englische Sprache eine grosse Bedeutung geniesst. Solches wirkt sich nicht zuletzt auf die Patentanmeldungen aus: Rechercheberichte, technische Unterlagen und weitere Beilagen werden in der Regel auf Englisch verfasst. Dies umso mehr, als Englisch eine von drei Amtssprachen des EPA ist und die Parteien – soweit erforderlich – die gleichen Unterlagen bei den von ihnen ausgewählten Patentämtern einreichen. Damit für die Patentanmeldung in der Schweiz keine Hürden entstehen (Kosten für die Übersetzung der oft umfangreichen Patentunterlagen), bestehen im Anmeldeverfahren bereits heute zahlreiche Erleichterungen für die englische Sprache. Diese werden mit der vorgeschlagenen Neuregelung noch erweitert.
Bereits 2009 hat der Gesetzgeber die Bedeutung der englischen Sprache in patentrechtlichen Zivilverfahren anerkannt und in Verfahren vor dem BPatGer den Gebrauch des Englischen zugelassen.69 Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll auch im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nach dem Patentgesetz Englisch mit dem Einverständnis aller Parteien und des Gerichts benutzt werden können. Eine Harmonisierung mit den Regeln des BPatGer erscheint angezeigt, da das BVGer den Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen hat. Zudem ermöglicht Artikel 39a VE-PatG, dass die Richterinnen und Richter des BVGer mit zusätzlichen technischen Kenntnissen einfacher beigezogen werden können: Auch diese werden ihre technischen Kenntnisse teilweise oder sogar vorwiegend in englischer Sprache erworben haben.
Änderung des Patentgerichtsgesetzes
Art. 1 Grundsatz
Artikel 1 nimmt als redaktionelle Klarstellung das neu eingeführte Gebrauchsmuster sowie das ESZ auf. Das BPatGer ist auch für diese Schutztitel erstinstanzliches (Zivil-)Gericht des Bundes.
69 Vgl. Art. 36 Abs. 3 PatGG, SR 173.41