Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 80 Seiten
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Art. 26
Artikel 26 nimmt die bereits in Artikel 1 vorgenommene redaktionelle Klarstellung ebenfalls auf: Auch das Gebrauchsmuster sowie das ESZ fallen in den Zuständigkeitsbereich des BPatGer.
Art. 29
Artikel 29 regelt die Vertretung durch eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt auch bei Gebrauchsmustern und ESZ.
Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes
Art. 24a Abs. 2 Bst. abis
Mit der STAF (Steuerreform 17 und AHV-Finanzierung) ist die Patentbox für die Kantone verbindlich eingeführt worden. In der Patentbox wird der Reingewinn, der auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt, auf Antrag hin mit einer Ermässigung von 90 Prozent besteuert. Das Gebrauchsmuster ist ein mit einem Patent vergleichbares Recht: Es gleicht dem aktuellen Patent, das inhaltlich nicht vollständig geprüft wird. Wie das aktuelle Patent entspricht es dem OECD-Standard für die Patentbox70. Artikel 24a StHG wird deshalb mit Absatz 2 Buchstabe abisVE-StHG ergänzt. Im Rahmen der STAF wurde das Gebrauchsmuster nur deshalb nicht ins Gesetz aufgenommen, weil es damals noch kein Schweizer Gebrauchsmuster gab.
Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Art. 1 Abs. 2
Absatz 2 nimmt als redaktionelle Klarstellung das neu eingeführte Gebrauchsmuster sowie das ESZ in den Tätigkeitsbereich der Patentanwältinnen und Patentanwälte auf.
5 Auswirkungen
5.1 Allgemeines
Der Vorschlag eröffnet mehr Möglichkeiten, eine Erfindung zu schützen. Das IGE registriert neu auch vollgeprüfte Patente und anstelle des bisherigen teilgeprüften Schweizer Patents wird neu ein Gebrauchsmuster eingeführt. Die Patentierungsvoraussetzungen bleiben hingegen dieselben. Erfindungen, die bisher rechtsbeständige Patente ergeben hätten, werden auch künftig registriert.
Die Auswirkungen der Vorlage sind in erster Linie davon abhängig, wie sich die Nachfrage nach in der Schweiz gültigen Schutztiteln ändert. Bisher hatten Nutzerinnen und Nutzer des Patentsystems die Möglichkeit, eine Erfindung als teilgeprüftes Schweizer Patent am IGE oder als vollgeprüftes EP beim EPA in München anzumelden. Letzteren Weg wählen neun von zehn Patentanmelderinnen und Patentan-
70 OECD (2016), Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz, Aktionspunkt 5 – Abschlussbericht 2015, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.