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Vernehmlassung 2020/6: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) sowie die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 9 Seiten
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Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 58a Abs. 2
2 Die Planung wird periodisch überprüft.
Art. 58b Versorgungsplanung
1Die Kantone ermitteln den Bedarf in nachvollziehbaren Schritten. Sie stützen sich namentlich auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche. Sie berücksichtigen die für die Prognose des Bedarfs relevanten Faktoren, wie die demografische, die medizintechnische, die epidemiologische und die ökonomische Entwicklung.
2Sie ermitteln das Angebot, das in Einrichtungen beansprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen Liste aufgeführt sind.
3Sie bestimmen das Angebot, das durch die Aufführung von inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf der Liste zu sichern ist, damit die Versorgung gewährleistet ist. Das zu sichernde Angebot entspricht dem nach Absatz 1 ermittelten Versorgungsbedarf abzüglich des nach Absatz 2 ermittelten Angebots.
4Bei der Bestimmung des auf der Liste zu sichernden Angebots berücksichtigen die Kantone insbesondere:
a. die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung;
b. den Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist;
c. die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leistungsauftrags.