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Vernehmlassung 2020/6: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) sowie die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 9 Seiten
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Krankenversicherung. V
8Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität kann sich auf die Ergebnisse anderer Kantone stützen, wenn diese aktuell und in Bezug auf das zu erbringende Leistungsspektrum aussagekräftig sind.
Art. 58e Interkantonale Koordination der Planungen
1Um die Verpflichtung zur koordinierten Planung nach Artikel 39 Absatz 2 KVG einzuhalten, sind insbesondere:
a. die nötigen Informationen über die Patientenströme auszuwerten und diese mit den betroffenen Kantonen auszutauschen;
b. das Wirtschaftlichkeits- und Qualitätspotenzial einer interkantonalen Spitalversorgung zu beurteilen;
c. die Planungsmassnahmen mit den betroffenen Kantonen koordinieren.
2 Von der Planung eines Kantons betroffen sind:
a. die Kantone, in denen eine oder mehrere auf der Liste des planenden Kantons aufgeführten oder dafür vorgesehenen ausserkantonalen Einrichtungen ihren Standort haben;
b. die Kantone, auf deren Liste eine oder mehrere ausserkantonale Einrichtungen aufgeführt sind oder dafür vorgesehen sind, die den Standort im planenden Kanton haben;
c. die Kantone, für deren Planung die aktuellen oder erwarteten interkantonalen Patientenströme aus dem planenden Kanton oder in die innerkantonalen Einrichtungen des planenden Kantons wichtig sind;
d. die Kantone, die im Rahmen einer interkantonalen Spitalversorgung mit ihrer Planung zu einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungserbringung beitragen können.
Art. 58f Listen und Leistungsaufträge
1Auf der Liste nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG sind die inner- und ausserkantonalen Einrichtungen aufzuführen, die notwendig sind, um das nach Artikel 58b Absatz 3 bestimmte Angebot sicherzustellen.
2Jeder Einrichtung auf der Liste wird ein Leistungsauftrag nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG erteilt.
3Die Listen halten für jedes Spital das dem Leistungsauftrag entsprechende Leistungsspektrum fest. Es werden für das ganze Leistungsspektrum von Spitälern und Geburtshäusern Leistungsaufträge erteilt.
4Im Bereich der hochspezialisierten Medizin setzt das zuständige interkantonale Beschlussorgan die Teilbereiche des Leistungsspektrums und die entsprechenden Auflagen fest.
5Die im Rahmen der kantonalen Spitalplanung erteilten Leistungsaufträge halten fest, welche der folgenden Auflagen pro Leistungsgruppe zu erfüllen sind: