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Vernehmlassung 2020/6: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) sowie die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 9 Seiten

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Kranken- und Unfallversicherung

a. Verfügbarkeit eines Grundangebots in den Fachgebieten Innere Medizin und Chirurgie;

b. Verfügbarkeit der Fachärztinnen und Fachärzte und ihre Weiterbildung;

c. Verfügbarkeit und Anforderungsstufe der Notfallstation;

d. Verfügbarkeit und Anforderungsstufe der Intensivstation;

e. verknüpfte Leistungsgruppen innerhalb des Spitals oder in Kooperation mit anderen Spitälern;

f. Qualitätssicherung, namentlich interdisziplinäre Fallbesprechung;

g. Mindestfallzahlen;

h. sonstige Kriterien nach kantonalem Recht.

6Die Leistungsaufträge können zudem insbesondere folgende Auflagen vorsehen:

a. im akutsomatischen Spitalbereich: die maximalen Leistungsmengen;

b. im psychiatrischen und rehabilitativen Spitalbereich sowie im Pflegeheimbereich: die maximalen Leistungsmengen oder die maximalen Bettenzahlen;

c. die Folgen der Nichteinhaltung der Auflagen.

7Die Leistungsaufträge der Spitäler sehen als Auflage das Verbot unsachgemässer ökonomischen Anreizsysteme zur Mengenausweitung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder zur Umgehung der Aufnahmepflicht nach Artikel 41a des Gesetzes vor.

Art. 59c Tarifgestaltung

1Die Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 KVG prüft, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht:

a. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken.

b. Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.

c. Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen.

2Bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG beziehen sich die Grundsätze nach Absatz 1 auf den Leistungserbringer, der die Referenz nach Artikel 59cbisAbsatz 1 bildet.

3Die Vertragsparteien müssen die Tarife regelmässig überprüfen und anpassen, wenn die Erfüllung der Grundsätze nach Absatz 1 nicht mehr gewährleistet ist. Zudem müssen sie bei Einzelleistungstarifstrukturen prüfen, ob sich Positionen, die für die Leistungen vorgesehen sind, zusammenfassen lassen. Die zuständigen Behörden sind über die Resultate der Überprüfungen zu informieren.

4Die zuständige Behörde wendet die Absätze 1 bis 3 bei Tariffestsetzungen nach den Artikeln 43 Absatz 5, 47 und 48 KVG und bei Tarifstrukturanpassungen nach Artikel 43 Absatz 5bisKVG sinngemäss an.