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Vernehmlassung 2020/6: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) sowie die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 9 Seiten
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Kranken- und Unfallversicherung
Anhang (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1.Verordnung vom 3. Juli 20023 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung
Art. 9 Abs. 5bis
5bis Der Kostenrechnung der Spitäler und Geburtshäuser ist ein Testat einer externen Revisionsstelle beizulegen, welches belegt, dass die erstellte Kostenrechnung keine Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung aufweist.
Art. 10abisHerleitung der schweregradbereinigten Kosten bei einem
Vergütungsmodell vom Typus DRG
1 Von den Kosten aus der Kostenträgerrechnung für sämtliche DRG-Fälle, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zuzuordnen sind, sind insbesondere folgende Abzüge vorzunehmen:
a. Kosten für Leistungen, die nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden müssen und dennoch auf den Kostenträgern, die bei der Berechnung des Basisfallwerts beigezogen werden, geführt werden, namentlich gemeinwirtschaftliche Leistungen wie Forschung und universitäre Lehre sowie Kosten für Sicherheitspersonal, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing.
b. Kosten für Zusatzleistungen an Patientinnen und Patienten, die diesen direkt verrechnet werden;
c. Kosten für unbewertete DRG-Fälle;
d. Zusatzentgelte;
e. Kosten für Arzthonorare für Leistungen bei Zusatzversicherten;
f. Kosten für Zusatzversichertenstandard;
g. effektiver Zinsaufwand;
h. Debitorenverluste;