Vorlage
Vernehmlassung 2020/6: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) sowie die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Kranken- und Unfallversicherung
Art. 58d Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität
1 Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Spitäler und Geburtshäuser erfolgt durch einen Vergleich der schweregradbereinigten Kosten für stationäre Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2 Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Pflegeheime erfolgt durch einen Vergleich der nach dem Pflegebedarf der versicherten Personen bereinigten Kosten für Pflegeleistungen bei Krankheit.
3Bei der Beurteilung der Qualität der Spitäler ist zu prüfen, ob insbesondere folgende Mindestanforderungen für das ganze Spital eingehalten werden:
a. leistungsgruppenbezogene Dotation mit Fachpersonal und der Einbezug bedarfsgerechter Expertise;
b. Beteiligung an nationalen Qualitätsmessungen;
c. Vorliegen einer Sicherheitskultur, insbesondere die Anwendung eines Fehler- und Schadensmeldesystems und der Anschluss an ein gesamtschweizerisch einheitliches Reporting-Netzwerk;
d. Betreiben eines Qualitätsmanagementsystems;
e. Anwendung professioneller Standards;
f. Gewährleistung der Medikationssicherheit, insbesondere durch die elektronische Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln.
4 Bei der Beurteilung der Qualität der Pflegeheime und der Geburtshäuser ist zu prüfen, ob insbesondere folgende Mindestanforderungen für das ganze Pflegeheim oder Geburtshaus eingehalten werden:
a. Dotation mit Fachpersonal und Einbezug bedarfsgerechter Expertise;
b. Beteiligung an nationalen Qualitätsmessungen;
c. Vorliegen einer Sicherheitskultur, insbesondere die Anwendung eines Fehler- und Schadensmeldesystems;
d. Betreiben eines Qualitätsmanagementsystems;
e. Anwendung professioneller Standards, insbesondere das Vorliegen eines schriftlichen Behandlungs- und Pflegeplans;
f. Gewährleistung der Medikationssicherheit bei der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln.
5Bei der Beurteilung der Qualität der Spitäler, der Pflegeheime und der Geburtshäuser können die Ergebnisse von national durchgeführten Qualitätsmessungen als Auswahlkriterien berücksichtigt werden.
6 Im Spitalbereich ist auf die Nutzung von Synergien zu achten und das Optimierungspotenzial zu berücksichtigen, das mit einer Konzentration von Leistungsgruppen für die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistungen verbunden ist.
7Die Festlegung der Auflagen pro Leistungsgruppe in Spitälern und Geburtshäusern ist Bestandteil der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität.