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Vernehmlassung 2020/6: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) sowie die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 9 Seiten
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Krankenversicherung. V
2 Auf den angepassten Kosten nach Absatz 1 ist ein Zuschlag für die Zinsen auf dem betriebsnotwendigen Umlaufvermögen, basierend auf der Jahresdurchschnittsrendite von eidgenössischen Obligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren und einer Zahlungsfrist von 40 Tagen vorzunehmen.
3 Die schweregradbereinigten Fall- oder Tageskosten ergeben sich aus den angepassten Kosten nach den Absätzen 1 und 2 dividiert durch die Summe der Netto-Kostengewichte der Tarifstrukturversion des Kalenderjahrs der Kostenrechnung.
2.Verordnung vom 20. Dezember 19824 über die Unfallversicherung
Art. 15 Abs. 2 und 2bis
2Begibt sich der Versicherte in eine andere als die allgemeine Abteilung oder aus medizinischen Gründen in ein anderes Spital, so übernimmt die Versicherung die Kosten, die ihr bei der Behandlung in der allgemeinen Abteilung dieses oder des nächstgelegenen entsprechenden Spitals nach Absatz 1 erwachsen wären. Das Spital hat nur Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten.
2bisMedizinische Gründe nach Absatz 2 liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderliche Leistung in keinem Vertragsspital nach Absatz 1 angeboten wird.