Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/62: Aufhebung der Verordnung über die Bundeskriegstransportversicherung · 9 Seiten
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insbesondere die Überlegung, Versorgungsengpässe in einer Krise überbrücken zu können. Da das Element der Hochseeschifffahrt für die Versorgungspolitik mittlerweile (vgl. oben) seine Bedeutung verloren hat, wird die Zweckmässigkeit bzw. Aufrechterhaltung der BKV in Frage gestellt.
2.2 Schadensdeckung
2.2.1 Allgemeine Deckung (2. Abschnitt VBKV)
Eine allgemeine Deckung kann nur gewährt werden, sofern der Antragsteller in einem begründeten Gesuch nachweist, dass die drei folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1) der Transport oder die vorsorgliche Sicherstellung der Transportmittel an einem / über einen dazu geeigneten Ort / Gebiet ist alternativlos,
2) der Transport erfolgt im Interesse der wirtschaftlichen Landesversorgung und
3) hierfür keine andere zumutbare private Deckungsmöglichkeit besteht.
Eine Deckungsmöglichkeit ist dann unzumutbar, wenn der Antragsteller nachweist (ein Kriterium genügt), dass Kriegsdeckung nur erhältlich ist:
- zu sachlich und geografisch eingeschränkten Bedingungen. Bedingungen sind dann eingeschränkt, wenn sie enger gefasst sind als es dem marktüblichen Standard entspricht. In Zweifelsfällen bestimmt das BWL den marktüblichen Standard.
- zu wirtschaftlich untragbaren finanziellen Bedingungen. Das BWL bestimmt, welches die wirtschaftlich untragbaren finanziellen Bedingungen sind.
- bei Versicherungsgesellschaften mit ungenügender Security (nach S&P bzw. Moody’s) bzw. nur in aussereuropäischen Versicherungsmärkten erhältlich ist.
Für die Beurteilung sind die Kriterien massgebend, die für Obligationenschuldner gelten. Für den Nachweis der Unzumutbarkeit bedarf es der Beurteilung durch mindestens drei anerkannte Versicherungsmakler.
Bei den vom Bund nicht selbst abgeschlossenen Transportverträgen bestimmt der Bundesrat, ab welchem Zeitpunkt eine Deckung gewährt werden kann. Die Deckung beginnt mit Erlass der Verfügung (Art. 16 VBKV). Die vom Bund beauftragten Versicherungseinrichtungen bzw. der Fachbereich Logistik der wirtschaftlichen Landesversorgung entscheiden, ob das Landesversorgungsinteresse tatsächlich besteht (Art. 8 VBKV). Der Fachbereich Logistik ist ermächtigt, je nach Gefahrenlage für bestimmte Güter und Valoren, Gebiete, Routen und Transportmittel im Einzelfall die Deckung auszuschliessen oder einzuschränken. Er kann angemessene Selbstbehalte festsetzen. Das heisst, wann immer es eine alternative Transportroute gibt, welche weniger gefährlich ist, wird das Gesuch abgelehnt, unabhängig von der Länge und / oder den Kosten einer Alternativroute.
Bei den vom Bund selbst abgeschlossenen Transportverträgen kann Deckung ohne Nachweis einer anderen zumutbaren Deckungsmöglichkeit gewährt werden (Art. 4, Abs. 2 VBKV). Wenn in einer Indienststellung explizit eine Route durch entsprechende Gebiete gewünscht wird, muss der Leistungserbringer (z.B. Reeder) keinen Antrag stellen.
2.2.2 Schock-Deckung (3. Abschnitt VBKV)
Die Schock-Deckung beschränkt sich auf drei Fälle (das Interesse der wirtschaftlichen Landesversorgung wird als gegeben vorausgesetzt und muss nicht besonders nachgewiesen werden [Art. 11 VBKV]):
• Grosskriege (definiert als Kriege zwischen mindestens zwei der folgenden Staaten: USA, UK, Russland, Volksrepublik China, Frankreich; gemäss «Automatic Termination of Cover»)
• Einsatz von Nuklear- oder radioaktiven Waffen
• Einbezug der Schweiz in einen Krieg