Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/62: Aufhebung der Verordnung über die Bundeskriegstransportversicherung · 9 Seiten
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Ist mindestens einer dieser drei Punkte erfüllt, kann der Bund nach Prüfung eines entsprechenden und begründeten Antrags Deckung gewähren.
2.3 Die BKV im Einsatz
Im Rechnungsjahr 1973 hat der Bund eine zweckgebundene Spezialfinanzierung im Fremdkapital für die Bundeskriegstransportversicherung mit einer Einlage von 50 Millionen Franken in die Staatsrechnung aufgenommen. Die jährlichen Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer (in den Anfangsjahren haben neben den Schiffsgesellschaften auch Fluggesellschaften, Eisenbahn- und Strassentransportunternehmen eine Bundeskriegstransportversicherung abgeschlossen) werden jeweils der Rückstellung gutgeschrieben. Im Rechnungsjahr 1974 wurden der Rückstellung 15 Millionen Franken für Flugzeugschadenfälle entnommen. Seit Inkrafttreten der VBKV im Jahr 1986 waren ausschschliesslich Hochseeschiffe versichert, im Durchschnitt pro Jahr rund 30 Schiffe. Die Prämienzahlungen der Schiffseignergesellschaften belaufen sich seither auf insgesamt rund 2 Millionen Franken (Einheitsprämie von 2000 Franken pro Jahr und Schiff). Zusammen mit den ursprünglich eingeschossenen Bundesmitteln und früheren Prämienzahlungen weist die Spezialfinanzierung für die BKV gemäss Staatsrechnung 20182 ein Vermögen von 55 Mio. Franken aus.
Zu Beginn des Golfkrieges Anfang 1991 haben verschiedene Reeder erstmals seit Inkraftsetzung der aktuellen VBKV im Jahr 1986 eine Schockdeckung in Anspruch genommen. Schadenfälle sind dann allerdings nicht eingetreten. Der Anteil von Seeschiffen unter Schweizer Flagge, die in den letzten drei Jahren in Krisengebieten verkehrten, ist, gemessen an der Anzahl Tage aller Schiffe in Krisengebieten, sehr gering.
2.4 Beurteilung der Situation der BKV
Dieses Kapitel vergleicht die vorangehende Darstellung des Zwecks und der Entstehung mit der aktuellen Situation und bildet die Grundlage für den Entscheid bezüglich einer Weiterführung oder Aufhebung der BKV.
2.4.1 Allgemeine Deckung der BKV
Aufgrund der heutigen Transportmöglichkeiten kann eine der drei Voraussetzungen zur Gewährung der allgemeinen Deckung (2. Abschnitt VBKV), diejenige, dass der Transport oder die vorsorgliche Sicherstellung der Transportmittel an einem / über einen dazu geeigneten Ort / Gebiet alternativlos ist, praktisch nicht mehr erfüllt werden.
War Risk (Kriegsrisiken), Kidnapp (Entführungen) und Ransom (Erpressung) können auf dem freien Markt versichert werden, wenn auch nach wie vor mit «Automatic Termination of Cover». Gebiete, für welche die «Automatic Termination of Cover» unter den dafür vorgesehenen Bedingungen zur Anwendung gelangen könnten, können jedoch in der Regel umfahren werden.
2.4.2 Einsatz der Schock-Deckung unwahrscheinlich
Bedingung für den Einsatz der Schock-Deckung ist ein Grosskrieg, die Verwendung von Nuklear- oder radioaktiven Waffen oder der Einbezug der Schweiz in einen Krieg. Auch z.B. mit der Annexion der Krim und der seither bestehenden Spannung zwischen Russland und dem Westen ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Grosskrieg in Europa ausbricht, laut dem SIPOL-Bericht 20163 gering. Seit dem Ende des zweiten Weltkriegs ist in der Literatur z.B. kein Fall von einem Schaden an einem Handelsschiff durch Nuklear- oder radioaktive Waffen bekannt.
2 Bericht zur Staatsrechnung 2018, Band 1, S. 185 Ziffer 34.1 "Zweckgebundene Mittel im Fremdkapital", (https://www.efv.admin.ch/efv/de/home/finanzberichterstattung/finanzberichte/staatsrechnung.html) und Zusatzdokumentation Spezialfinanzierungen, Spezialfonds und übrige zweckgebundenen Mittel, Seite 23, Ziffer 22
3 BBl 2016 7763