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Vernehmlassung 2020/65: Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) · 8 Seiten

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3Pro Unternehmen kann nur eine Form der Hilfen beansprucht werden.

4Für die Vergabe und Bewirtschaftung von Bürgschaften können die Kantone Vereinbarungen mit Dritten abschliessen.

Art. 8 Höchstgrenzen

1Darlehen, Bürgschaften oder Garantien belaufen sich höchstens auf 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 eines Unternehmens und höchstens auf 10 Millionen Franken. Ihre Laufzeit ist auf höchstens zehn Jahre befristet.

2Die nicht rückzahlbaren Beiträge belaufen sich auf höchstens 10 Prozent des Jahresumsatzes 2019 und höchstens auf 500 000 Franken pro Unternehmen. Die Beiträge können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden.

3Der Kanton kann auch Härtefallmassnahmen gewähren, die die Höchstgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 überschreiten. Der Umfang der Beteiligung des Bundes an den Kosten oder Verlusten, die dem Kanton entstehen, bleibt auf diese Höchstgrenzen beschränkt.

Art. 9 Datenbekanntgabe

Der Vertrag über Beiträge, Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, den der Kanton mit einem Unternehmen schliesst, oder die kantonale Verfügung sehen vor, dass der Kanton bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen oder diesen Daten zu dem Unternehmen bekannt geben kann, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.

Art. 10 Zeitlicher Rahmen

1Die Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, für die der Kanton im Verlustfall die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden zwischen dem Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes und dem 31. Dezember 2021 zugesichert oder ausbezahlt.

2Die nicht rückzahlbaren Beiträge, für deren Kosten der Kanton die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden zwischen dem Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes und dem 31. Dezember 2021 ausbezahlt.

Art. 11 Bewirtschaftung durch die Kantone und Missbrauchsbekämpfung

Der Bund beteiligt sich nur an den Kosten oder Verlusten, die dem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen entstehen, sofern dieser:

a. für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung von Darlehen, Garantien oder Bürgschaften sorgt;

b. die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicherstellt.