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Vernehmlassung 2020/65: Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) · 8 Seiten
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6. Abschnitt: Kapitalverlust und Überschuldung
Art. 20
Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR)2 und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden nicht als Fremdkapital berücksichtigt:
a. Darlehen, die der Kanton als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Verordnung gewährt;
b. Kredite, die er als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Verordnung verbürgt oder garantiert.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Vollzug
Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung auf Seite des Bundes ist das SECO.
Art. 22 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
2Sie gilt bis am 31. Dezember 2021.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 SR 220