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Vernehmlassung 2020/65: Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) · 8 Seiten

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a. die Massnahmen, die zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis des Unternehmens nötig sind;

b. falls das Unternehmen über einen Covid-19-Kredit in der Form einer Kontokorrentlimite verfügt: deren vollständige Ausschöpfung.

Art. 5 Umsatzrückgang

1Die Unternehmen haben gegenüber dem Kanton belegt, dass ihr Jahresumsatz 2020 in der Folge von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie mehr als 40 Prozent unter dem durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 liegt.

2Der Umsatz 2020 berechnet sich aus dem Wert der verkauften Waren und der erbrachten Dienstleistungen zuzüglich der für die Periode 2020 erhaltenen Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz.

3Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet worden sind, gilt der nach Artikel 3 Absatz 3 berechnete Umsatz 2019 als durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019.

Art. 6 Einschränkung der Verwendung

Die Unternehmen haben gegenüber dem Kanton bestätigt, dass sie:

a. keine Dividenden oder Tantiemen ausschütten:

1. während der gesamten Laufzeit des Darlehens, der Bürgschaft oder der Garantie,

2. während fünf Jahren nach Erhalt eines nicht rückzahlbaren Beitrags;

b. die ihnen gewährten Mittel nicht an eine mit ihnen direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, übertragen; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.

3. Abschnitt: Anforderungen an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen

Art. 7 Form

1Die Härtefallmassnahmen, für deren Kosten oder Verluste der Kanton die Beteiligung des Bundes in Anspruch nimmt, werden gewährt in Form von:

a. rückzahlbaren Darlehen;

b. Bürgschaften oder Garantien;

c. nicht rückzahlbaren Beiträgen.

2Sie können nach Branchen, Unternehmensgrösse oder Form der Instrumente unterschiedlich sein.