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Vernehmlassung 2020/65: Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) · 8 Seiten
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a. bei rückzahlbaren Darlehen: wenn die Rückzahlung nach Ablauf der Laufzeit nicht oder nicht vollständig erfolgt;
b. bei Bürgschaften: wenn sie gezogen, oder bei Garantien, wenn sie eingefordert werden;
c. bei nicht rückzahlbaren Beiträgen: bei deren Ausrichtung.
3Wiedereinbringungserträge aus Darlehen und Bürgschaften abzüglich der Kosten für die Wiedereinbringung fallen je zur Hälfte zugunsten von Bund und Kantonen an.
4Rückerstattungen von Unternehmen infolge missbräuchlicher Angaben fallen je zur Hälfte zugunsten von Bund und Kantonen an.
Art. 18 Berichterstattung und Rechnungsstellung
1Die Berichterstattung der Kantone über die geleisteten und zugesicherten Unterstützungsmassnahmen umfasst mindestens folgende Informationen:
a. UID-Nummer und Namen der unterstützten Unternehmen;
b. Betrag und Form der Unterstützung pro Unternehmen;
c. Bestätigung der Einzelfallprüfung und der Einhaltung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss dieser Verordnung;
d. Berichterstattung über den Stand der offenen rückzahlbaren Darlehen, Bürgschaften und Garantien;
e. Berichterstattung über Vorkehrungen zur Missbrauchsbekämpfung.
2Die Berichterstattung erfolgt über eine durch das SECO zur Verfügung gestellte Informatiklösung..Sie erfolgt im Jahr 2021 monatlich.
3Die Kantone stellen die Rechnungen nach Artikel 17 Absatz 1 dem SECO für ein Jahr gesamthaft zu
4Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann weitere Einzelheiten festlegen.
Art. 19 Nachträgliche Kürzung und Rückforderung
1Der finanzielle Rahmen nach Artikel 15 kann nachträglich gekürzt werden, wenn der Kanton die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht einhält.
2Der Bund kann geleistete Zahlungen von einem Kanton zurückfordern, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten worden sind.