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Vernehmlassung 2020/65: Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) · 8 Seiten
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2. Abschnitt: Anforderungen an die Unternehmen
Art. 2 Rechtsform
Die Unternehmen haben die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz.
Art. 3 Zeitpunkt der Gründung und Umsatz
1Die Unternehmen haben gegenüber dem Kanton belegt, dass sie:
a. vor dem 1. März 2020 ins Handelsregister eingetragen worden sind oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind;
b. im Jahr 2019 einen Umsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt haben;
c. ihre Wertschöpfung überwiegend in der Schweiz erzielt haben.
2Die Unternehmen verfügen über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer).
3Nahm das Unternehmen die Geschäftstätigkeit auf den 1. Januar 2020 oder später auf oder wurde es 2019 gegründet und ist darum das Geschäftsjahr überlang, so gilt als Umsatz nach Absatz 1 Buchstabe b der Umsatz, der zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 29. Februar 2020 erzielte wurde, berechnet auf 12 Monate.
Art. 4 Vermögens- und Kapitalsituation
1Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass es:
a. profitabel oder überlebensfähig ist;
b. die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ergriffen hat;
c. keine branchenspezifische Covid-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien bezogen hat.
2Als profitabel oder überlebensfähig gelten Unternehmen, die:
a. zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht überschuldet sind und zwischen dem 1. Januar 2019 und der Einreichung des Gesuchs nicht überschuldet waren;
b. sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden;
c. am 15. März 2020 keine Rückstände bei der Bezahlung von Steuerschulden gegenüber Bund, Kantonen oder Gemeinden oder Rückstände bei der Bezahlung der Sozialabgaben hatten;
d. über eine mittelfristige Finanzplanung verfügen, die glaubhaft aufzeigt, dass die Finanzierung des Unternehmens mit der Härtefallmassnahme für die Dauer der Finanzplanung gesichert werden kann.
3Als zumutbare Selbsthilfemassnahmen gelten: