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Vernehmlassung 2020/65: Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) · 8 Seiten

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4. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeiten

Art. 12 Verfahren

1Das Verfahren zur Gewährung von Härtefallmassnahmen, für die die Beteiligung des Bundes beansprucht wird, richtet sich nach kantonalem Recht.

2Die Kantone prüfen die Gesuche im Einzelfall.

3Sie können für die Prüfung Dritte beiziehen.

Art. 13 Kantonale Zuständigkeit

1Zuständig für das Verfahren ist der Kanton, in dem ein Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte.

2Im Falle einer Sitzverlegung des Unternehmens in einen anderen Kanton während der Geltungsdauer von Bürgschaften oder während der Laufzeit von rückzahlbaren Darlehen bleibt die kantonale Zuständigkeit davon unberührt.

5. Abschnitt: Beiträge des Bundes und Berichterstattung der Kantone

Art. 14 Gesamtbetrag

Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite im Umfang von insgesamt höchstens 200 Millionen Franken an kantonalen Härtefallmassnahmen.

Art. 15 Aufteilung auf die Kantone

Der Gesamtbetrag des Bundes wird zu zwei Dritteln nach dem kantonalen BIP im Jahr 2016 und zu einem Drittel nach der Wohnbevölkerung im Jahr 2019 auf die Kantone aufgeteilt. Die Höchstbeiträge des Bundes je Kanton sind im Anhang aufgeführt.

Art. 16 Einreichung der kantonalen Regelung und grundsätzliche Zusage des

Bundes

1Der Kanton, der eine Beteiligung des Bundes beansprucht, reicht vorgängig, spätestens aber bis Ende September 2021 seine Regelung ein mit der Bestätigung, dass diese den Vorgaben dieser Verordnung entspricht.

2Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) prüft die kantonale Regelung und bestätigt, dass diese den Vorgaben dieser Verordnung entspricht. Damit gilt der finanzielle Rahmen des Bundes nach Artikel 15 als zugesagt.

Art. 17 Zahlungszeitpunkt, Wiedereinbringung und Rückerstattungen

1Die Kantone finanzieren den Unternehmen den gesamten zugesicherten Betrag und stellen dem Bund nachträglich Rechnung.

2Beiträge des Bundes werden dem Kanton ausbezahlt: