Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
soweit sich Dokumente aus technischen Gründen nicht eigenen, elektronisch übermittelt zu werden.
Art. 52 Abs. 1 und 3 VwVG
Absatz 1
Bis anhin sieht das VwVG vor, dass Beschwerdeschriften unterzeichnet werden müssen. Bei elektronischen Eingaben über die Plattform fällt das Unterschriftserfordernis weg (vgl. Art. 22 VE-BEKJ). Für eine elektronische Beschwerdeschrift ist es ausreichend, wenn sich die Partei oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter an der Plattform authentifiziert und der Behörde die Beschwerdeschrift elektronisch übermittelt. Papierne Beschwerdeschriften müssen weiterhin unterzeichnet werden.
Absatz 3
Da elektronische Beschwerdeschriften nicht mehr unterzeichnet werden müssen, ist auch Absatz 3 entsprechend anzupassen und die fehlende Unterschrift auf papierne Eingaben zu beschränken.
Schlussbestimmungen zur Änderung vom ...
Wenn Behörden bereits ein sicheres System zum elektronischen Austausch untereinander haben, dann kann dieses System während fünf Jahren nach Inkrafttreten des VE-VwVG weiter benutzt werden. Zum einen wird damit der Investitionsschutz gewährleistet, denn die Anschaffung neuer IT-Systeme braucht mitunter viele Jahre zwischen Beschluss zur Beschaffung, Ausschreibung und Inbetriebnahme. Es wäre den Steuerzahlenden nur schwer vermittelbar, wenn ein soeben neu beschafftes und in Betrieb genommenes System gleich wieder obsolet würde, weil nach Inkrafttreten des VE-VwVG der elektronische Austausch nur noch über die Plattform erfolgen darf. Zum anderen ermöglicht ein solch bestehendes System unter Umständen auch die Übermittlung von Metadaten und die Beibehaltung der Aktenstruktur, wenn beide beteiligten Behörden dasselbe System benutzen. Mit der Befristung auf fünf Jahre nach Inkrafttreten der Vorlage wird sichergestellt, dass der Investitionsschutz gewahrt wird und solche System bis zum End-of-Life weiterbetrieben werden können.
3.2.2 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)39
Artikel 38a BGG
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 6a VE-VwVG. Vorliegend sind keine Ausnahmen vorgesehen. D.h. für alle Verfahren nach BGG kommen die Bestimmungen im VE-BEKJ ebenfalls zur Anwendung.
Artikel 38b BGG
Vgl. die Ausführungen zu Artikel 6b VE-VwVG.