Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
Absatz 1bis
Der Anwaltschaft werden die Papierakten auf Verlangen üblicherweise zugesendet, während dies bei anderen Verfahrensparteien nicht der Fall ist. Da die Akten zukünftig elektronisch geführt werden, könne sie auch den übrigen Verfahrensparteien elektronisch über die Plattform zugestellt werden. Im Unterschied zur Papierakte lassen sich elektronische Akten beliebig vervielfältigen, ohne dass dies zu einem Zeit- oder Qualitätsverlust führt. Die Gewährung der Akteneinsicht über die Plattform bedeutet einen kleineren Aufwand als dies heute bei Akteneinsicht vor Ort der Fall ist. Zudem hat die elektronische Akteneinsicht den Vorteil, dass die Behörde weiterhin mit der Akte arbeiten kann, auch wenn Verfahrensparteien Akteneinsicht nehmen.
Artikel 34 Absatz 1bis VwVG
Absatz 1bis
Der bisherige Artikel 34 Absatz 1bisVwVG ist eine Kann-Bestimmung. Die Behörde wird bis anhin ermächtigt, den Parteien Verfügungen elektronisch zu öffnen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Die Parteien haben jedoch keinen Anspruch auf elektronische Eröffnung der Verfügung. Mit Artikel 11b Absatz 2 VE-VwVG haben die Parteien einen Anspruch auf elektronische Eröffnung. Deswegen reicht die Neuformulierung aus, dass der Bundesrat das Format der Dokumente regelt.
Artikel 47a VwVG
Absatz 1 und 2
Mit dieser Bestimmung wird das Obligatorium im Beschwerdeverfahren eingeführt. Aus dem VwVG geht bis anhin nicht hervor, welche Personen als berufsmässige Vertreterinnen oder Vertreter gelten, da im Verfahren vor Verwaltungsbehörden (anders als im Zivil- oder Strafprozess) grundsätzlich kein Anwaltsmonopol besteht. Nebst den eingetragenen Anwältinnen und Anwälte gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)37 können vor Verwaltungsbehörden andere Personen ebenfalls regelmässig auftreten. So sieht zum Beispiel Artikel 102 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)38 vor, dass jeder asylsuchenden Person ab Beginn der Vorbereitungsphase eine Rechtsvertretung zugeteilt wird. Nach Artikel 120i Absatz 4 AyslG sind nebst Anwältinnen und Anwälte dabei auch Personen mit einem universitären juristischen Hochschulabschluss zugelassen.
Diese Personen sollen auch unter das entsprechende Obligatorium fallen. Demnach gilt im Sinne von Absatz 2 eine Person dann als berufsmässig handelnd, wenn diese bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen die Vertretung zu übernehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Übernahme der Vertretung gegen Entgelt erfolgt oder nicht.
Die in den kantonalen Anwaltsregistern eingetragenen Anwältinnen und Anwälte gelten stets als berufsmässig handelnd, wenn sie die Vertretung übernehmen.
Absatz 3 und 4
In analoger Weise zur fehlenden Unterschrift (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG) sieht das Gesetz vor, dass bei einer Eingabe von physischen Dokumenten von einer dem Obligatorium unterstehenden Person eine Frist angesetzt wird, ansonsten die Eingabe unbeachtlich bleibt. Dies gilt nur,
37 SR 935.61
38 SR 142.31