Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten
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Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»
Artikel 11b VwVG
Absatz 1
Parteien im Ausland mussten bis anhin ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen. Um den elektronischen Rechtsverkehr zu fördern, wird von Parteien im Ausland nicht mehr weiter verlangt, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu verlangen. Sie können stattdessen eine Adresse auf der jeweiligen Plattform bezeichnen. Dabei muss es sich nicht um die eigene Adresse der Parteien handeln, sondern es kann auch die Adresse einer Drittperson sein.
Absatz 2
Bereits heute können Parteien eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis für die elektronische Zustellung erklären. Die neue Formulierung Absatz 2 passt die bestehende Regelung an und führt auch gleichzeitig den Anspruch auf elektronische Zustellung ein.
Artikel 20 Absatz 2ter VwVG
Mit diesem Artikel werden die postalischen Zustellungsmodalitäten ebenfalls für die elektronische Zustellung übernommen. Die Zustellung gilt beim erstmaligen Abruf auf der Plattform als erfolgt. Wird die Mitteilung nicht abgeholt, so gilt sie am siebenten Tag nach der Übermittlung an die Plattform als zugestellt.
Artikel 21a VwVG
Absatz 1
Der Wortlaut des bisherigen Artikels wird an die neue Plattform angepasst. Die Eingabefrist gilt als gewahrt, wenn die Plattform den Eingabezeitpunkt in der automatisch ausgestellten Quittung vor Fristende festhält.
Absatz 2
Bereits im bestehenden Recht legt der Bundesrat das Format der Dokumente fest. Dies wird weiterhin beibehalten.
Absatz 3
Bis anhin konnte eine Nachreichung von Dokumenten auf Papier nur verlangt werden, wenn es technische Probleme gab (Bst. a). Neu wird dies noch weiter eingeschränkt. Die Nachreichung von Dokumenten auf Papier soll nur zulässig sein, wenn es technische Probleme gibt und eine Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht möglich ist. Neu wird auch explizit geregelt, dass auch die Nachreichung auf Papier verlangt werden kann, wenn es zur Überprüfung der Echtheit oder zur weiteren Verwendung benötigt wird (Bst. b). Diese Regelung darf aber nicht dazu führen, dass die Behörden standardmässig die Nachreichung auf Papier verlangen.
Artikel 26 Absatz 1 Einleitungssatz und 1bis VwVG
Absatz 1 Einleitungssatz
Die Akten im Verwaltungsverfahren werden elektronisch geführt und weitergegeben (vgl. Art. 30 VE-BEKJ und Art. 6b VE-VwVG). Deshalb erfolgt hier eine redaktionelle Änderung die hervorhebt, dass die Akteneinsicht zwar bei einer Behörde weiterhin möglich ist. Die Einsicht erfolgt jedoch in der Art und Weise, wie die Verfahrensakten vorliegen. Soweit diese nur in elektronischer Form vorliegen, kann die Akteneinsicht bei der Behörde mittels einem Computer, einem Notebook, einem Tabletcomputer oder anderen Geräten erfolgen.