Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/67: Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) · 51 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum «Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz»

Abzüglich dem Anteil, zu dem sich das Bundesgericht bereits verpflichtet hat, fallen beim Bund keine weiteren Kosten für den Aufbau der Plattform an, abgesehen der Kosten für den Anschluss an die Plattform.

2.2.2.3 Kostenverteilung Betrieb und Weiterentwicklung der Plattform

Die Projektorganisation Justitia 4.0 rechnet mit einem Betrag von rund 10 Millionen Franken pro Jahr für die Betriebskosten und Weiterentwicklung der Plattform. Die Vorlage sieht vor, dass diese Kosten durch Gebühren gedeckt werden.

Mit der Plattform ergeben sich folgende Einsparungspotentiale:

– Die Kosten für die Zustellung von Gerichtsurkunden, Prozesseingaben und Aktenversand

an Anwältinnen und Anwälte können gesenkt werden. In Österreich wurden für das Jahr 2016 dank des elektronischen Rechtsverkehr Portokosten-Einsparungen von 12 Millionen Euro errechnet17.

– Daten müssen nicht mehr manuell mehrfach erfasst werden. Dies führt zu Effizienzsteige-

rungen und verringert auch allfällige Falscherfassungen und aufwändige Korrekturen.

– Die Pflicht zur elektronischen Aktenführung bewirkt, dass weniger Papierdokumente archi-

viert werden müssen. Die elektronischen Akten lassen sich platzsparend archivieren. Der Platzbedarf für das Archiv wird dadurch geringer.

– Es werden keine physischen Kopien von bestimmten Aktenstellen zur Weiterverwendung

in anderen Dokumenten mehr notwendig sein.

– Den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern müssen die Dossiers nicht mehr nach

Hause zugestellt werden, bzw. sie müssen sich dazu nicht ans Gericht bemühen. Ähnliches gilt auch für die Richterinnen und Richter. Diese können, soweit zulässig, von aussen Zugriff auf alle Akten erhalten.

2.2.2.4 Gebührenfinanzierung

Die Vorlage sieht Gebühren für die Benutzung der Plattform vor. Dabei kommen grundsätzlich zwei unterschiedliche Modelle in Frage.

Beim pay-per-use-Modell werden Gebühren direkt von den Benutzerinnen und Benutzern der Plattform erhoben. Diese können einerseits eine einheitliche Gebühr pro Übermittlung darstellen oder andererseits abhängig von der Datengrösse oder Anzahl der Dokumente erhoben werden. Dieses Modell hat den Nachteil, dass für die Benutzung der Plattform eine Bezahlschranke errichtet wird. Eine Bezahlschranke hat den Effekt, dass viele Personen die Plattform nicht nutzen werden, wenn sie eine andere Möglichkeit haben. Mit der Vorlage soll jedoch die elektronische Kommunikation in der Justiz gefördert werden, dies gilt auch für Personen, die dem Obligatorium nicht unterstehen. Das pay-per-use-Modell würde dieser Zielsetzung entgegenstehen.

Das andere Modell sieht die Erhebung der Gebühren bei den Behörden vor. Damit fällt die Bezahlschranke weg und somit auch ein Hindernis, das Personen davon abhält, elektronisch mit den Gerichten und Behörden zu kommunizieren. Der Bundesrat hat sich für die Erhebung von Gebühren bei den Behörden entschieden. Es gibt verschiedene Grundlage auf denen die Gebühren erhoben werden können. Dies könnte einerseits durch die Anzahl der übermittelten Dokumente über die Plattform geschehen, durch die Grösse der Dokumente oder es könnte

17 Klaus Schurig, Richter am Landesgericht Feldkirch, Präsentation anlässlich der Kick-Off Veranstaltung von Justitia 4.0 vom 14.02.2019, Luzern.